Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Dennoch aber lässt die Entwicklung seit der zweiten Hälfte der 90er Jahre eine durchaus eigenständige Position des Staatsgerichtshofs erkennen: (1) Diese zeigt sich zunächst in der Begründung des (materiell-recht - lichen) Willkürverbots als eines ungeschriebenen Grundrechts mit einem «originären Schutzbereich».782 (2) Dies setzt sich fort im Ansatz einer grundrechtlichen Kon kur renz - lehre, in der dem Willkürverbot eine subsidiäre Auffangfunktion gegen - über dem speziellen Grundrecht zugewiesen wird.783 (3) Zum dritten, und dies im Gegensatz zur Praxis des schweizerischen Bundesgerichts, anerkennt der Staatsgerichtshof das Willkürverbot auch verfahrensrechtlich als «vollwertiges Grundrecht».784Der liech ten stei - nische Staatsgerichtshof stellt im Blick auf die Zulässig keit einer Ver - fassungsbeschwerde bei Willkürrügen keine strengeren Anforderungen als bei anderen 
Grundrechtsrügen.785 c)Kontrollprogramm und Prüfkriterien – ein Vorschlag Die neuere Judikatur des Staatsgerichtshofs verdient grundsätzlich Zustimmung. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit einer Verfassungs - be schwerde – neben der Erfüllung der anderen Sachentscheidungs vor - aussetzungen786– nur voraussetzt, dass der Beschwerdeführer plausibel geltend machen kann, in einem oder in mehreren seiner Grundrechte787 177 
Zusammenfassende Überlegungen 782Siehe StGH 1998/45 – Urteil vom 22. Februar 1999, 1 (6); siehe auch schon oben, S. 174. 783Siehe etwa StGH 1997/1 – Urteil vom 4. September 1997, LES 1998, 201 (205); vgl. ferner Hilmar Hoch, Schwerpunkte der Entwicklung der Grundrechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 65 (74 f.). 784So nachdrücklich Hilmar Hoch, aaO, S. 76 mit weiteren Nachweisen auch aus der schweizerischen Rechtsprechung und Literatur. 785Siehe auch Kuno Frick, Die Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit, S. 179 f.; Hilmar Hoch, aaO, S. 76. 786Siehe oben B. II. 1. 787Zum weiten Begriff der Grundrechte, der verschiedene Subkategorien enthält, siehe oben, S. 112 ff.
	        

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