Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

gen nach der angemessenen Abgrenzung seiner Kompetenzen gegenüber den anderen Staatsgewalten auf.772Namentlich im Verhältnis zum Ge - setz geber und zur übrigen (Fach-)Gerichtsbarkeit lassen sich insoweit geradezu systembedingte Spannungsfelder ausmachen. Die spannungs- reiche Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber, die ins- besondere im Institut der Normenkontrolle773ihren prozessualen Aus - druck findet, ist dabei tendenziell aufzulösen zugunsten einer – je nach Eigenart des betroffenen Sachbereichs774und des massstabbildenden Ver fas sungs rechts775– Anerkennung eines relativ weiten Gestaltungs - spiel raums zugunsten des Gesetzgebers. Dies entspricht durchweg auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs.776Dem ist im vorliegenden Erkenntniszusammenhang allerdings nicht weiter nachzugehen. Näherer Betrachtung bedarf indes vor dem Hintergrund der vor- stehend skizzierten Entwicklungslinien der Judikatur des Staatsgerichts - hofs die Bestimmung seiner Kontrollkompetenz hinsichtlich fachge- richtlicher Entscheidungen. Insoweit sollen im Folgenden in systemati- scher Absicht einige zusammenfassende Bewertungen und ergänzende Be merkungen formuliert 
werden.175 
Zusammenfassende Überlegungen 772Aus der nahezu unübersehbaren Literatur vgl. bspw. Kostas Chryssogonos, Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung, 1987; Martin Drath, Die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit, VVDStRL 9 (1952), 97; Christoph Gusy, Parla men - ta rischer Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht, 1985; Christine Landfried, Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber 1984; Andreas Vosskuhle¸ in: Hermann von Mangoldt/Friedrich Klein/Christian Starck, GG, Art. 93 Rn. 35 ff.; Herbert Wille, Normenkontrolle S. 63 ff. 773Einschliesslich der (indirekten) Normenkontrolle im Wege der Verfassungsbe - schwer de; siehe dazu auch oben, S. 141 ff. 774Vgl. hierzu bspw. aus der deutschen Rechtsprechung BVerfGE 57, 139 (159). 775Von Bedeutung kann auch die Frage der Intensität des Grundrechtseingriffs sein. 776Vgl. bspw. StGH 1998/2 – Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, 158 (163): «Für das Verfassungsgericht ist nicht relevant, ob diese Regelung besonders zweckmässig ist und ob allenfalls ein umfassender Kostenersatzanspruch im Sinne der Be schwer de - ausführungen rechtspolitisch wünschbar wäre. Die Entscheidung hierüber ist Sache des Gesetzgebers und der Staatsgerichtshof hat sich nicht an dessen Stelle zu set- zen.», unter Bezugnahme auf StGH 1982/65/V, LES 1984, 3 (4) und StGH 1988/16, LES 1989, 115 ff.; siehe auch Herbert Wille, in: ders. (Hrsg.), Festgabe Staats ge - richts hof, S. 9 (60).
	        

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