Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Sach instanz genau zu prüfen …Denn ob eine ihm vorgelegte Entschei - dung nur unrichtig und somit noch vertretbar oder aber geradezu un- haltbar und folglich willkürlich ist, kann der Staatsgerichtshof nur dann fundiert beurteilen, wenn er sich mit den Einzelheiten des Falles einge- hend befasst».766Bei der Überprüfung von Eingriffen in spezifische, in der Verfassung normierte Grundrechte – so führt der Staatsgerichtshof weiter aus – nehme er nach seiner neueren Rechtsprechung im Übrigen nicht nur eine Willkürprüfung, sondern jedenfalls bei schweren Grund - rechts eingriffen eine differenzierte Prüfung vor.767 Die verfahrensrechtliche Neuakzentuierung in der Judikatur des Staats gerichtshofs768wurde begleitet und abgesichert durch eine Fort ent - wick lung in der (materiellen) Grundrechtsdogmatik. In seiner Grund - satzentscheidung vom 22. Februar 1999769hat der Staatsgerichtshof nunmehr dem Willkürverbot den Status eines eigenständigen ungeschrie- benen Grundrechts zuerkannt. Zu Recht hat das Verfassungsgericht in einer genauen Analyse der Normbereiche und Normdirektiven des Gleich heitsgebots des Art. 31 Abs. 1 LV und des Willkürverbots770den Charakter des Willkürverbots als eines grundrechtlichen Auffangrechts hervorgehoben.771 3. Zusammenfassende Überlegungen zum Kontroll pro - gramm des Staatsgerichtshofs und zu den Prüfkriterien a)Spannungsfelder verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutzes Ein umfassend angelegtes Modell des Verfassungsintegritätsschutzes durch ein besonderes Verfassungsgericht wirft in vielfältiger Weise Fra - 174Prüfungsumfang 
und Kontrolldichte 766So StGH 1997/1 – Urteil vom 4. September 1997, LES 1998, 201 (205) unter Bezug - nahme auf die Entscheidung StGH 1995/28 und den dort bereits genannten Aufsatz von Fritz Gygi in der Festschrift für Hans Huber, 1981, S. 192. 767StGH 1997/1, aaO, unter Bezugnahme auf StGH 1994/18, LES 1995, 122 (130) mit Literaturnachweisen. 768Siehe dazu noch sogleich unter 3, S. 174 ff. 769StGH 1998/45 – Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, 1 ff. 770Vgl. hierzu im Blick auf die ältere Judikatur des Staatsgerichtshofs Wolfram Höf - ling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 220 ff. 771Siehe StGH 1998/45, aaO, S. 5 f. mit weiteren Nachweisen; siehe eingehender auch Hil mar Hoch, Schwerpunkte der Entwicklung der Grundrechtsprechung des Staats - gerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 65 (74 ff.).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.