Sach instanz genau zu prüfen …Denn ob eine ihm vorgelegte Entschei - dung nur unrichtig und somit noch vertretbar oder aber geradezu un- haltbar und folglich willkürlich ist, kann der Staatsgerichtshof nur dann fundiert beurteilen, wenn er sich mit den Einzelheiten des Falles einge- hend befasst».766Bei der Überprüfung von Eingriffen in spezifische, in der Verfassung normierte Grundrechte – so führt der Staatsgerichtshof weiter aus – nehme er nach seiner neueren Rechtsprechung im Übrigen nicht nur eine Willkürprüfung, sondern jedenfalls bei schweren Grund - rechts eingriffen eine differenzierte Prüfung vor.767 Die verfahrensrechtliche Neuakzentuierung in der Judikatur des Staats gerichtshofs768wurde begleitet und abgesichert durch eine Fort ent - wick lung in der (materiellen) Grundrechtsdogmatik. In seiner Grund - satzentscheidung vom 22. Februar 1999769hat der Staatsgerichtshof nunmehr dem Willkürverbot den Status eines eigenständigen ungeschrie- benen Grundrechts zuerkannt. Zu Recht hat das Verfassungsgericht in einer genauen Analyse der Normbereiche und Normdirektiven des Gleich heitsgebots des Art. 31 Abs. 1 LV und des Willkürverbots770den Charakter des Willkürverbots als eines grundrechtlichen Auffangrechts hervorgehoben.771 3. Zusammenfassende Überlegungen zum Kontroll pro - gramm des Staatsgerichtshofs und zu den Prüfkriterien a)Spannungsfelder verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutzes Ein umfassend angelegtes Modell des Verfassungsintegritätsschutzes durch ein besonderes Verfassungsgericht wirft in vielfältiger Weise Fra - 174Prüfungsumfang
und Kontrolldichte 766So StGH 1997/1 – Urteil vom 4. September 1997, LES 1998, 201 (205) unter Bezug - nahme auf die Entscheidung StGH 1995/28 und den dort bereits genannten Aufsatz von Fritz Gygi in der Festschrift für Hans Huber, 1981, S. 192. 767StGH 1997/1, aaO, unter Bezugnahme auf StGH 1994/18, LES 1995, 122 (130) mit Literaturnachweisen. 768Siehe dazu noch sogleich unter 3, S. 174 ff. 769StGH 1998/45 – Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, 1 ff. 770Vgl. hierzu im Blick auf die ältere Judikatur des Staatsgerichtshofs Wolfram Höf - ling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 220 ff. 771Siehe StGH 1998/45, aaO, S. 5 f. mit weiteren Nachweisen; siehe eingehender auch Hil mar Hoch, Schwerpunkte der Entwicklung der Grundrechtsprechung des Staats - gerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 65 (74 ff.).