Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

sons tiger, fristrelevanter Gesetze.732Der Staatsgerichtshof verkürzt, so- weit es um die ZPO geht, ersichtlich aus Gründen der Vereinfachung, eine eigentlich einschlägige längere Verweisungskette: Art. 1 Abs. 4 StGHG, der im 1. Titel «Allgemeines» steht,733ordnet die «ergänzend(e) An wendung» der Bestimmungen des LVG betreffend die Be schwerde - instanz an, Art. 103 LVG normiert sodann, dass «ergänzend (...) die Be - stimmungen der Zivilprozessordnung über die Berufung sinngemäss Anwendung» finden, nach § 433 ZPO sind auf das Berufungsverfahren die Vorschriften über das Verfahren vor dem Gerichte erster Instanz an- zuwenden, soweit sich aus nachfolgenden Bestimmungen keine Abwei - chun gen ergäben. Da sowohl auf die Berufung als auf das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die «Allgemeinen Bestimmungen» (1. Teil der ZPO) Anwendung finden, zu denen auch die Fristbestimmungen gehören (§§ 123 ff. ZPO), richtet sich die Berechnung der Fristen im Ver fassungsbeschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der ZPO. Vor diesem Hintergrund geht es, wie der Staatsgerichtshof betont, um eine «sinngemässe»734Anwendung der Fristbestimmungen der ZPO. Der ergänzende Verweis des Staatsgerichtshofs auf fristrelevante Be stimmungen, die ausserhalb der ZPO angesiedelt sind, aber in der Sache deren Regelungen konkretisieren, darf als grosszügige, aber sinn- volle Ergänzung des durch die Verweisungskette Gewollten begriffen werden: Die jeweils für die ZPO geltenden Fristbestimmungen sollen auch für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gelten; nach dem Sinn der Verweisungskette erstreckt sich diese Regelungsabsicht auch auf flankie- rende fristrelevante 
Nebengesetze.165 
Frist 732StGH 1995/10 – Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1997, 9 (16), weist auf Art. 1 des Gesetzes über die Hemmung des Fristenlaufes durch Samstage und den Karfreitag (LGBl. 1964/29) hin. 733Fristen gehören zum «Allgemeinen» (vgl. den «1. Teil. Allgemeine Bestimmungen» der ZPO, der Fristbestimmungen enthält). Deshalb findet die Verweisung des Art. 17 StGHG auf das einfache Verwaltungsverfahren für Fristen keine Anwen - dung, denn in Art. 17 StGHG geht es um den Verfahrensgang. 734StGH 1995/10 – Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1997, 9 (16).
	        

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