Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

seits lässt Staatsgerichtshof 1993/22707eine «äusserst knappe» und «zwei fel los rudimentäre» Begründung genügen, wenn «daraus immer- hin erkennbar (wird), dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde we- gen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erheben will».708Dementsprechend wurde der Hinweis des Beschwerdeführers, er halte es für einen Grundrechtsverstoss, dass ihm im Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz kein Anwalt zur Verfügung gestanden habe, als ausreichende Begründung angesehen – obwohl der Staats ge - richts hof bislang eine entsprechende grundrechtliche Garantie noch gar nicht anerkannt hatte.709 Eine solch «implizite» Rüge710wurde indes – wiederum anderer- seits – in einer Konstellation als unzureichend angesehen, in der der Be - schwerdeführer geltend gemacht hatte, er erleide durch den angefochte- nen Entscheid der Verwaltungsbeschwerdeinstanz berufliche Nachteile. Diese Begründung erschien dem Staatsgerichtshof als «zu wenig spezi- fisch, da weder auf die Handels- und Gesellschaftsfreiheit Bezug ge- nommen noch Art. 36 LV als einschlägige Verfassungsbestimmung ge- nannt wird».711 Die zuletzt zitierte Entscheidung scheint auf eine relativ scharfe Selektion der Verfassungsbeschwerden unter dem Aspekt des Zulässig - keits kriteriums der rechtsgenüglichen Begründung hinzuweisen, wie sie auch in der neueren Judikatur des schweizerischen Bundesgerichts eta- bliert worden ist. Dieses hat die eher zurückhaltende Linie seiner älteren Rechtsprechung712verlassen und praktiziert heute ein «qualifiziertes 160Beschwerdebegründung 
Wie der müssten die Beschwerdeführer im Einzelnen dartun, dass das Verweigern einer Beweisaufnahme zu einem bestimmten Punkt sie in verfassungsmässig ge- währleisteten Rechten treffe» (Allerdings können diese Ausführungen auch als Teil einer Begründetheitsprüfung gelesen werden; dies wird in den Ausführungen des Staatsgerichtshofs nicht hinreichend deutlich). 707Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1996, 7 ff. 708StGH 1993/22 – Urteil vom 22.6.1995, LES 1996, 7 (9). – Ähnlich etwa BVerfGE 92, 158 (175): Der Verfassungsbeschwerde lasse sich «hinreichend deutlich entnehmen, dass (der Beschwerdeführer) sich auch in eigenen Rechten verletzt sieht». Er habe «einen Sachverhalt vorgetragen, der die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grund - rechte erkennen lässt. Eine genaue Bezeichnung des Grundrechts, dessen Ver let - zung er geltend machen will, ist nicht erforderlich». 709Siehe StGH 1993/22 – Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1996, 7 (9). 710Wie der StGH eher verunklarend formuliert, siehe StGH 1993/22, aaO. 711StGH 1997/32 – Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 16 (20). 712Siehe z.B. noch BGE 107 I a 257 E. 1; rechtsvergleichende Hinweise älteren Datums bei Schüler, JöR NF 19 (1970), 129 (179–181).
	        

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