Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

schwerden gemäss Art. 90 Abs. 1 lit b OG näher begründet werden694 und verlangt § 92 BVerfGG – neben dem allgemeinen Begründungser - for dernis für die Einleitung aller verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dass in der Begründung der Verfas - sungs beschwerde «das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Be - schwer deführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen» sind.695 Als «Voraussetzung der Zulässigkeit» der Verfassungsbe - schwerde696ist sie ein wesentlicher Bestandteil des Antrages.697Enthält eine Verfassungsbeschwerde keine Beschwerdegründe, ist sie deshalb – wie der Staatsgerichtshof formuliert hat – «gemäss ständiger Recht spre - chung» zurückzuweisen.698Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, eine feh- lende Begründung der Verfassungsbeschwerde zu ersetzen.699Aus dieser Perspektive führt das Erfordernis einer rechtsgenüglichen Begründung zu einer deutlichen Modifizierung des Grundsatzes der Amtswegig - keit.700 158Beschwerdebegründung 
694Die Norm gilt auch für Beschwerden wegen EMRK-Verletzungen; siehe etwa BGE 113 I a 230 E 2; ferner Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Be - schwerde, S. 365 mit FN 124; zur Handhabung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG siehe noch im Folgenden, S. 160 f. 695Vgl. hierzu zum Verhältnis von § 92 zu § 23 Abs. 2 etwa Adelheid Puttler, in: Dieter Umbach/Thomas Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 23 Rdnrn. 1 ff.; Andreas Kley, in: ebda., § 92 Rdnrn. 1 ff.; ferner etwa Johann Friedrich Henschel, Zulässigkeit und Darlegungslast im Verfahren der Verfassungsbeschwerde, in: Willy Brandt/Helmut Gollwitzer/Johann Friedrich Henschel (Hrsg.), Festschrift für Hel - mut Simon, 1987, S. 95 ff. 696So ausdrücklich StGH 1993/22 – Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1996, 7 (9); die Einordnung als Zulässigkeitsvoraussetzung hindert den StGH indes nicht daran, das Zulässigkeitsproblem der hinreichenden Begründung gelegentlich im Kontext der Begründetheitsprüfung zu erörtern; siehe StGH 1997/32 – Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 16 (20). 697So für die deutsche Rechtslage etwa BVerfGE 21, 359 (361); 24, 252 (259); obwohl es um inhaltliche Mindestanforderungen geht, handelt es sich doch im Grunde um eine Formvorschrift (so BVerfGE 28, 104 [111]; 78, 320 [327]). 698So bspw. StGH 1990/16 – Urteil vom 2. Mai 1991, LES 1991, 81 (82) unter Bezug - nahme auf StGH 1983/1, LES 1984, 61 f.; StGH 1978/1, LES 1980, 25 und StGH 1988/1, LES 1989, 48 ff. 699So StGH 1983/1 – Beschluss vom 15. September 1983, LES 1994, 61 (62). 700Nach Peter Galli, Die rechtsgenügliche Begründung einer staatsrechtlichen Be - schwerde, SJZ 1985, 121 ff. (121 mit FN 2) schliesst das qualifizierte Rügeprinzip der staatsrechtlichen Beschwerde «das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen vollständig aus». Nach Johann Friedrich Henschel, Zulässigkeit und Dar - legungslast im Verfahren der Verfassungsbeschwerde, in: Willy Brandt/Helmut Gollwitzer/Johann Friedrich Henschel (Hrsg.), Festschrift für Helmut Simon, S. 95 (99) widerspricht allerdings eine umfassende Begründungspflicht nicht dem Grund-
	        

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