Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Urteil des schweizerischen Bundesgerichts womöglich noch vom Staats - ge richtshof überprüft werden dürfte. Das wird auch der Regelungslogik der einschlägigen staatsvertraglichen Regelungen nicht gerecht. Handelt es sich um eine Abtretung judikativer Kompetenzen – eine Verfügung über Staatshoheitsrechte (Art. 8 Abs. 2 LV) – an die Schweiz, dann hat sich Liechtenstein verpflichtet, für bestimmte liechtensteinische Urteile nur noch die justizielle Überprüfung eines anderen Landes zuzulassen. Die Entscheidungen der Gerichte der Schweiz sind demnach Hoheits - akte eines anderen Staates. Die schweizerischen Gerichte üben somit nicht etwa im Wege der Organleihe übertragene liechtensteinische, son- dern originär schweizerische Staatsgewalt aus. Sofern in den Staats ver - trä gen nichts anderes geregelt ist, ist deshalb die liechtensteinische Staats gewalt nicht befugt, Hoheitsakte eines anderen Staates nach Mass - gabe des eigenen Rechts zu überprüfen. Ob man etwas anderes für den Fall annehmen müsste, dass der Grund rechtsschutz, den das schweizerische Bundesgericht gewährt, die generell in Liechtenstein unabdingbaren Grundrechtsstandards unter- schreitet,681ihnen also nicht mehr im Wesentlichen gleich zu achten ist,682kann hier dahinstehen, denn dieser Fall hat zurzeit keine prakti- sche Relevanz; dabei dürfte es auch in Zukunft bleiben. Das Fürstentum Liechtenstein hat der jeweiligen Abtretung des judikativen Staatsho - heits rechts nach Massgabe der eigenen Verfassung nur insoweit zustim- men dürfen, als dadurch der Schutz der in der FL-Verfassung garantier- ten sowie der gleichgestellten, internationalrechtlich radizierten Grund - rechte («faktisches Verfassungsrecht», vgl. Art. 23 StGHG) nicht leer läuft. Angesichts des (Grund-) Rechtsschutzsystems der Schweiz kann von einer Aushöhlung des Grundrechtsschutzes indes keine Rede sein. Wird nicht überzeugend dargelegt, dass die Schweiz effektiven Grund - rechts schutz generell nicht mehr gewährleistet (was praktisch nicht ge- lingen dürfte), ist eine gleichwohl erhobene Beschwerde zum Staats ge - richts hof schon allein deshalb 
unzulässig.155 
Beschwerdegegenstand/Anfechtungsobjekt 681Zu dieser Überlegung im Hinblick auf den vom EuGH gewährleisteten Grundrechtsschutz vgl. BVerfGE 89, 155 (175). 682Dazu im Hinblick auf den vom EuGH gewährleisteten Grundrechtsschutz BVerfGE 73, 339 (387).
	        

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