Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Ins besondere wegen eines möglichen Antrags an den Staatsgerichtshof habe die Regierung kein Beispiel genannt, in dem dieser Weg mit Erfolg in einem ähnlich gelagerten Fall gegangen worden sei.663 Folgt man der bislang vertretenen Rechtsauffassung, es bestehe tatsächlich nach geltendem Verfassungs(prozess)recht keine Möglich - keit, Akte des Fürsten im Wege der Verfassungsbeschwerde vor den Staatsgerichtshof zu bringen, muss man feststellen, dass der liechtenstei- nische (Verfassungs-)Gesetzgeber den konstatierten Mangel im Blick auf ein wirksames und vertretbares Beschwerderecht gemäss Art. 13 EMRK nicht beseitigt hat. 
Andreas Kleyhat darauf hingewiesen, die in Liech - ten stein wohl vorherrschende Auffassung, mit der Bezahlung der Ent - schä digung an einen Beschwerdeführer gemäss Art. 41 EMRK könne es sein Bewenden haben, sei «insofern nicht korrekt, als dass der Fürst sei- ne EMRK-widrige Entscheidung zurücknehmen muss, und dass auf dem Wege der Verfassungsänderung eine Wiederholung dieser Konstel - la tion verunmöglicht werden muss».664Solange dies nicht geschehe, sei die Verpflichtung aus Art. 46 Abs.2 EMRK noch nicht umgesetzt. Das Ministerkomitee habe denn auch gemäss Art. 46 Abs. 2 den korrekten Vollzug des Urteils noch nicht in einer Resolution festgestellt. Es sei des- halb «dringend notwendig, die Handlungen des Fürsten in seiner Funk - tion als Staatsorgan einer Kontrolle des Staatsgerichtshofes zu unterwer- fen, damit der Grundrechtsschutz flächendeckend gewährt wird».665 cc)Ein verfassungssystematisch-teleologischer Interpretations vor - schlag Indes erscheint es nicht zwingend, die verfassungsgerichtliche Kontrolle grundrechtsbeeinträchtigender Akte des Fürsten von einer entsprechen- den expliziten Änderung des Verfassungsprozessrechts, sei es auf verfas- sungs-, sei es auf einfachgesetzlicher Stufe, abhängig zu machen. Eine verfassungssystematisch orientierte, die Direktiven der EMRK beach- tende Deutung des geltenden Rechts eröffnet bereits heute die Möglich - keit, mittels der Verfassungsbeschwerde Akte des Fürsten vor den Staats gerichtshof zu bringen. 150Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 663Siehe EGMR, NJW 2001, 1195 (1199). 664Andreas Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 32. 665Andreas Kley, aaO, S. 32 und S. 10.
	        

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