Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

beim Staatsgerichtshof anfechtbar» sind.652Der Landesfürst selbst hat diese Position in der aktuellen Diskussion um die Verfassungsreform und insbesondere die Richterernennungen wie folgt zugespitzt: «Und eine unabhängigere Instanz kann man sich diesbezüglich (sc. Rich ter - ernen nung) gar nicht vorstellen als den Monarchen, weil dieser ja nicht einmal der Gerichtsbarkeit untersteht. Er ist nicht einmal davon betrof- fen».653Diese Position ist indes fragwürdig im eigentlichen Sinne des Wortes, und für die gegenteilige Rechtsauffassung sprechen, wie noch zu zeigen sein wird, verfassungshistorische und verfassungssystematisch- teleologische Interpretationsgesichtspunkte.654 Zunächst aber ist problemabschichtend festzuhalten, dass die Frage nach der verfassungsgerichtlichen Anbindung von fürstlichem Organ - han deln nicht durch Art. 7 Abs. 2 LV beantwortet wird, wonach die Per - son des Landesfürsten «geheiligt und unverletzlich» ist.655Die sog. abso- lute Immunität gilt nur der Person des Fürsten. Der insoweit gewährlei- stete Schutz vor persönlicher gerichtlicher und anderer Verfolgung än - dert an der uneingeschränkten Einbindung des Fürsten in die liechten- steinische (und internationale) Rechtsordnung nichts.656Indes lässt sich 147 
Beschwerdegegenstand/Anfechtungsobjekt 652So Herbert Wille, in: ders. (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 9 (48); siehe ferner etwa Andreas Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 10: «Nun können aber gerade die staatsrechtlichen Akte des Landesfürsten vor keine liechtensteinische Instanz gebracht werden, denn Art. 104 LV i.V.m. Art. 23 StGHG öffnet diesen Rechtsweg nicht»; Gerard Batliner, Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts, 1998, Rn. 134; zurückhaltender aber ders., Verfassungsänderungsvorschläge des Fürs ten (vom 1. März 2001), S. 78 Rn. 131: «Die derzeitige Regelung des Staats ge - richtshofgesetzes (Art. 23) scheint in der Tat eine Verfassungsbeschwerde gegen grundrechtsverletzende Akte des Fürsten nicht vorzusehen». 653Interview des Landesfürsten im Liechtensteinischen Vaterland vom 23.9.1999, S. 4 f. 654Dazu auch noch unten, S. 150 f. 655Vgl. hierzu eingehender Wolfram Höfling, Zur Verfassungsbindung des Landes fürs - ten, in: Jochen A. Frowein/Wolfram Höfling, Zu den Schreiben S.D. des Landes - fürsten Hans-Adam II. vom 27. Februar 1995 und vom 4. April 1995 an den Vor - sitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Zwei Rechtsgutachten, 1995, S. 19 (22 ff.). 656Zutreffend Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: Herbert Wille (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 109 (132 f.); ebenso Andreas Kley, Landes be - richt Liechtenstein, S. 10: «Diese Tatsache der fehlenden Anfechtungsmöglichkeit der staatsrechtlichen Akte des Fürsten hat im Übrigen nichts mit der sog. ‹absolu- ten Immunität nach Art. 7 Abs. 2 LV› zu tun, wonach die Person des Landesfürsten geheiligt und unverletzlich ist. Hier geht es um die Handlungen des Fürsten, die er als Staatsorgan setzt, und nicht um seine Persönlichkeit»; mit anderer Tendenz aber ders., Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 315 f.: «Einzig die faktischen und staatsrechtlichen Akte des Landesfürsten können vor keine liechten-
	        

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