Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

sungsbeschwerde angegriffene (judikative oder exekutive) Ent schei dung stützt, für verfassungs- bzw. gesetzeswidrig, so hebt er sowohl den ange- fochtenen Hoheitsakt als auch die – auf Parteiantrag oder von Amts wegen – geprüfte Norm mit Wirkung gegen alle auf.634Auch hier wird wiederum deutlich, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur eine sub- jektive Rechtsschutzfunktion hat, sondern darüber hinaus auch der Wahrung und Durchsetzung des objektiven Verfassungsrechts dient.635 bb)Nichtlegislative Akte des Landtages als taugliches Anfechtungs - objekt? Mit der Feststellung, das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht kenne keine unmittelbare Rechtssatzverfassungsbeschwerde, ist indes noch nicht die weitergehende Frage beantwortet, ob und inwieweit die Nichtlegislative Akte des Landtages zulässigerweise zum Gegenstand ei- ner Verfassungsbeschwerde machen kann. Der Staatsgerichtshof jedenfalls geht von einer solchen Möglichkeit aus. Da er aber diese Rechtsauffassung bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1954 vertreten hatte,636hatte er seine Position in einem – na- mentlich von 
Herbert Willeeingehend kritisierten637– Urteil aus dem Jahre 1993 nochmals bekräftigt.638 In dieser Entscheidung, die die Argumentation aus dem Jahre 1954 aufgreift, begründet der Staatsgerichtshof die in Anspruch genommene Kontrollkompetenz über den Enteignungsbeschluss des Landtages wie folgt: Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 23 nur zulässig, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Entscheidung oder einer Ver fü - gung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde gerügt werde. Der 143 
Beschwerdegegenstand/Anfechtungsobjekt 634Siehe dazu etwa Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die EMRK, in: Peter Geiger/Arno Waschkuhn (Hrsg.), Liechtenstein, S. 91 (113); ein- gehend Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 334 ff. 635Siehe auch Andreas Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 14, der das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für «in hervorragender Weise» für geeignet hält, Gesetze und Verordnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen. 636Siehe StGH – Entscheidung vom 16. Juni 1954, ELG 1947–1954, 266 (268 f.). 637Siehe Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 231 ff.; siehe aber auch Andreas Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 9 f. 638Siehe StGH 1992/8 – Urteil vom 23. März 1993, LES 1993, 77 ff.
	        

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