Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

d)Letztinstanzliche Exekutivakte Art. 23 Abs. 1 StGHG nennt als mit der Verfassungsbeschwerde an- greifbare Exekutivakte nur Entscheidungen oder Verfügungen einer Ver - wal tungs behörde. Massnahmen der Verwaltung, die nicht unter die ge- nannten Begriffe subsumiert werden können, also insbesondere fakti- sche Amtshandlungen bzw. Realakte, scheinen damit einer verfassungs- gerichtlichen Kontrolle entzogen. Freilich ist die damit vermutete Rechtsschutzlücke geringer als angenommen. Denn Verwaltungs mass - nahmen, die ohne einen förmlichen hoheitlichen Akt ergehen, stehen ja nicht ausserhalb der Rechtsordnung, sondern können im normalen Instanzenzug gerichtlicher Kontrolle unterworfen werden und im An - schluss daran als Teil der gerichtlichen Entscheidung mit der Ver fas - sungs beschwerde angefochten werden.623 Direkter verfassungsgerichtlicher Anfechtung unterliegen die in der sog. verwaltungsinternen Rechtspflege getroffenen letztinstanz - lichen Verwaltungsentscheidungen. Dies gilt etwa für die Verfügung der Dienststelle für Bankenaufsicht, weil hiergegen kein weiteres Rechts - mitt el zulässig ist.624Allerdings hat der Staatsgerichtshof seit den 80er Jahren nicht zuletzt unter dem Einfluss der EMRK das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV deutlich aufgewertet.625Mit der Entscheidung zur Milch kontingentierung aus dem Jahre 1989626wird nunmehr eine gene- relle verwaltungsgerichtliche Überprüfung aller Verwaltungsakte durch unabhängige Kollegialorgane in voller Kognition als Sach- und Rechts - instanz gefordert. Im Zuge dieser Rechtsprechung sind etliche Vor - schrif ten, die letztinstanzliche Behördenentscheidungen vorsahen, als verfassungswidrig aufgehoben worden.627 140Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 623Vgl. Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 112 unter Hinweis auf Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die EMRK, in: Peter Geiger/Arno Waschkuhn (Hrsg.), Liechtenstein, S. 156 und Andreas Kley, Grundriss des liech- tensteinischen Verwaltungsrechts, S. 145 f. 624StGH 1998/61 – Urteil vom 3.5.1999, LES 2001, S. 126 (129). 625Dazu näher Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 238 ff. 626StGH 1988/20 – Urteil vom 27. April 1989, LES 1989, 125 (128); zur Bedeutung die- ser Entscheidung siehe auch Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die EMRK, in: Peter Geiger/Arno Waschkuhn (Hrsg.), Liechtenstein, S. 91 (125), der insoweit von einem radikalen Kurswechsel spricht (aaO, S. 143 f.). 627Siehe etwa StGH 1989/11 – Urteil vom 3. November 1989, LES 1990, 68 (70); StGH 1990/10 – Urteil vom 22. November 1990, LES 1991, 40 (42).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.