Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

nahmsweise trotz an sich bestehender weiterer Rechtsmittel von der Er - schöpfung des Rechtswegs ausgeht, wenn – insbesondere bei rechts un - kundigen Bürgern – der Beschwerdeführer, durch die Rechts mittel be - lehrung verleitet, entschuldbar kein ordentliches Rechtsmittel ergriff.588 Ist streitig, ob der Rechtsweg erschöpft ist, lässt der Staatsgerichts - hof die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter bestimmten Umständen nicht scheitern, wenn OG oder OGH von der Unzulässig - keit weiterer Rechtsbehelfe ausgingen und eingelegte Rechtsbehelfe fälschlich als unzulässig zurückgewiesen haben.589Der Staatsgerichtshof prüft dann erst im Rahmen einer Verletzung des Art. 43 LV (Be schwer - de recht), ob weitere Rechtsmittel zur Verfügung standen und deswegen eine Verletzung des Beschwerderechts in Betracht kommt.590Aus Sicht des betroffenen Bürgers dürfte es ratsam sein, für den Fall hinsichtlich der Erschöpfung des Rechtswegs bestehender Unklarheiten, gleichzeitig mit der Einlegung des fraglichen ordentlichen Rechtsmittels auch Ver - fas sungsbeschwerde zu erheben. Andernfalls droht in der Tat Verfris - tung der Verfassungsbeschwerdemöglichkeit für den Fall, dass sich ein ordentliches Rechtsmittel als nicht gegeben herausstellt.591 dd)Beispiele Als i.S.v. Art. 23 StGHG letztinstanzliche und darum nicht mehr ander- weitig angreifbare gerichtliche Entscheidungen seien beispielhaft folgen- de Konstellationen genannt: (1) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Urteile592, Beschlüsse593oder etwa auch Beschlüsse des OGH in Disziplinarverfahren handelt.594 134Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 588StGH 1995/16 – Urteil vom 24.11.1998, LES 2001, 1 (4). 589S. oben, S. 133. 590StGH 1996/47 – Urteil vom 5.9.1997, LES 1998, 195 (199). 591Vgl. Andreas Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 9. 592Z.B. Revisionsurteil des OGH, vgl. StGH 1998/44 – Urteil vom 8.4.1999, LES 2001, S. 163 (178). 593Etwa StGH 1997/3 – Urteil vom 5.9.1997, LES 2000, 57 (60), StGH 1995/9 und 11 – Urteil vom 23.6.1994, LES 1994, 106 (114). 594Dazu StGH 1994/19 – Urteil vom 11.12.1995, LES 1997, 73 (74); StGH 1994/18 – Urteil vom 22.6.1995, LES 1995, 122 (129).
	        

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