Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Schwierigkeiten können entstehen, wenn der Staatsgerichtshof zur Entscheidung der Beschwerde auf die eigene Tatsachenermittlung und Erhebung eigener Beweise angewiesen ist. Grundsätzlich gilt, dass der Staatsgerichtshof in seiner Eigenschaft als Verfassungsgerichtshof gerade keine weitere Rechts- und Tatsacheninstanz eröffnen soll.577Andernfalls würde die funktionellrechtliche Abgrenzung zwischen Fach- und Ver fas - sungsgerichtsbarkeit gestört. Andererseits kann es bei der Klärung der Frage, ob eine staatliche Massnahme spezifisches Verfassungsrecht ver- letzt, notwendig werden, dass der Staatsgerichtshof ergänzende Be weise aufnimmt und Tatsachenfeststellungen trifft. Nicht zulässig ist es von Sei - ten des Beschwerdeführers aber, im Rahmen des Verfassungs be schwerde - verfahrens neue Tatsachen nachzuschieben, die in den vorangegangenen fachgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen waren.578Vor dem Staatsgerichtshof sind «den ordentlichen Instanzen vorenthaltene Fak ten als unzulässige Nova in der Regel von vornherein unbeachtlich».579 cc)Zu den Anforderungen an letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen Der Begriff der Letztinstanzlichkeit ist in seiner abkürzenden Um schrei - bung des Tatbestandsmerkmals «nach Erschöpfung des Instan zen zuges» des Art. 23 Satz 1 StGHG ein wenig missverständlich. Es reicht nämlich gerade nicht, dass irgendeine letztinstanzliche Entscheidung vorliegt.580 Es ist dementsprechend nicht zulässig, wenn ein Be schwer deführer zu - 132Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 577Vgl. etwa StGH 1991/15 – Urteil vom 2.5.1991, LES 1991, 77 (78), keine «revisions - artige» Bekämpfung einer Entscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren; vgl. weiter StGH 1989/14 – Urteil vom 31.5.1990, LES 1992, 1 (3) unter Hinweis auf StGH 1987/23,LES 1988, 139; vgl. weiter StGH 1991/6 – Urteil vom 19.12.1991, LES 1992, 93 (95); StGH 1992/10 und 11 – Urteil vom 23.3.1993, LES 1993, 82 (83); StGH 1993/25 – Urteil vom 23.6.1994, LES 1995, 1 (2); StGH 1993/21 – Urteil vom 4.10.1994, LES 1995, 10 (15) unter Hinweis auf StGH 1993/1 – Urteil vom 23.3.1993, LES 1993, 89; s.a. StGH 1994/16 – Urteil vom 11.12.1995, LES 1996, 49 (54 f.). – Vgl. zur deutschen Rechtslage: Winfried Kluth, Beweiserhebung und Be - weis würdigung durch das Bundesverfassungsgericht, NJW 1999, 3513 ff. 578Zum Ganzen vgl. StGH 1996/38 – Urteil vom 24.4.1997, LES 1998, 177 (180). 579So StGH 1998/63 – Entscheidung vom 27. September 1999, LES 2000, 63 (65). 580In dieser Richtung aber StGH 1963/3 – Entscheidung vom 17. Oktober 1963, ELG 1962–1966, 209 (211): «Erschöpfung des Instanzenzuges bedeutet, dass eine rechts- kräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, die als letzte Instanz angerufen werden konnte, vorliegt».
	        

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