Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

schöp fung des Instanzenzuges in funktionell-rechtlicher Hinsicht auf die Wahrung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche von Verfassungs ge - richt und Fachgerichten. Damit wird auch den jeweiligen Fachgerichten die Aufgabe zugewiesen, auf die Wahrung und Durchsetzung der Grund rechte hinzuwirken.573 Auch in Liechtenstein ist der sog. Fachgerichtsbarkeit insofern vorrangig der Schutz der Grundrechte der Bürger übertragen, als die Ge richte bei ihren Entscheidungen einfache Gesetze verfassungskon- form auszulegen haben.574Vermieden werden soll damit einerseits die dem Staatsgerichtshof vorbehaltene Feststellung der Verfassungs widrig - keit von Gesetzen seitens der Fachgerichtsbarkeit sowie eine Verfas - sungs widrigkeit der fachgerichtlichen Entscheidungen und die damit ver bundene Grundrechtsverletzung der Bürger. Erst wenn die angespro- chene verfassungskonforme Auslegung ausscheidet oder vom Gericht ver fehlt wird, kann der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ein - greifen. Der Bürger muss daher zunächst auch gegenüber ihn verletzenden grundrechtsrelevanten staatlichen Massnahmen um Schutz im Rahmen der fachgerichtlichen Instanzenzüge nachsuchen. Der Staatsgerichtshof erblickt zu Recht «Sinn und Zweck» des in Art. 23 StGHG verankerten Erfordernisses der Erschöpfung des Instanzenzuges nämlich darin, «dass der Beschwerdeführer sich schon im Instanzenzug gegen eine ihm drohende Grundrechtsverletzung wehrt». Erst wenn die zuständigen Gerichts instanzen den dem Beschwerdeführer zustehenden individuel- len Grundrechtsschutz verweigern, könne der Staatsgerichtshof mit der Grundrechtsrüge dieses Beschwerdeführers befasst werden.575Dies be- deutet indes nicht, dass der Beschwerdeführer gezwungen ist, fachge- richtlichen Rechtsschutz auch in einem neuen und gesonderten In stan - zen zug zu suchen, bevor er sich an den Staatsgerichtshof 
wendet.576131 
Beschwerdegegenstand/Anfechtungsobjekt 573Siehe auch Eckart Klein, Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit und Subsi dia - ri tät der Verfassungsbeschwerde, in: Walter Fürst/Roman Herzog/Dieter Umbach (Hrsg.), Festschrift für Wolfgang Zeidler, Bd. 2, 1987, S. 1305 (1318). 574Andreas Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 8. 575So StGH 1998/3 – (noch) nicht veröffentlichtes Urteil vom 19. Juli 1998, S. 9. 576Siehe dazu StGH 1996/20 – Urteil vom 5. September 1997, LES 1998, 68 (72): Hier hatten die Beschwerdegegner geltend gemacht, dem Beschwerdeführer stehe noch offen, in der Angelegenheit eine Eigentumsklage zu erheben. Diese Möglichkeit, so der Staatsgerichtshof, ändere nichts an der Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Entscheidung des OGH.
	        

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