Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

spricht dies der herrschenden Auffassung;523die herrschende Doktrin in der Schweiz billigt demgegenüber der EMRK Übergesetzesrang zu.524 Der Staatsgerichtshof hat in neueren Entscheidungen der EMRK «faktisch Verfassungsrang»525attestiert und dies damit begründet, ihre Ver letzung sei gleich der Verletzung eines Grundrechts der Landesver - fas sung mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar.526Mit dieser Aussage ist indes nicht wirklich eine tragfähige Begründung für den Verfassungs - rang der EMRK gegeben worden, vielmehr lediglich auf ein handfestes verfassungsprozessuales Problem hingewiesen. bb) Zur Divergenz von verfassungsrechtlicher und einfachrechtlicher Kompetenzzuweisung zur EMRK-Grundrechtskontrolle Denn anders als das einfachrechtliche Verfassungsrecht im Staatsge - richts hof-Gesetz weist die Verfassung in Art. 104 dem Staatsgerichtshof nicht die Kompetenz zur Kontrolle über die Einhaltung der EMRK- Grundrechte zu, sondern spricht insoweit nur von der Schutzaufgabe im Blick auf die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte. Es ist bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen worden,527dass dadurch ein verfas- sungsrechtliches Problem aufgeworfen wird, wenn man die Kom petenz - zu weisung an den Staatsgerichtshof durch die Landesverfassung als ab- schliessend deutet.528Da der Staatsgerichtshof selbst mehrfach diese 120Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren fassungsrang der EMRK in Liechtenstein auch Günther Winkler/Bernhard Raschauer, Die Pflichtmitgliedschaft zur Gewerbe- und Wirtschaftskammer im Fürs tentum Liechtenstein, LJZ 1991, 119 (126); für einen Überblick über den Gel - tungs rang der EMRK in den Vertragsstaaten siehe auch Bernhard Schmid, Rang und Geltung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten vom 3. November 1950 in den Vertragsstaaten, 1984; Klaus Stern, Staats recht III/1, S. 278 f. 523Siehe nur BVerfGE 1, 396 (411); 30, 272 (284 f.); Klaus Stern, Staatsrecht III/1, S. 278 m. w. Nachw. 524Siehe etwa Luzius Wildhaber, Verfassungsrang der Europäischen Konvention für Men schenrechte in der Schweiz?, ZBJV 105 (1969), 250 (261); Arthur Haefliger, Die Hierarchie von Verfassungsnormen und ihre Funktion beim Schutz der Men schen - rechte, EuGRZ 1990, 474 (480). 525Andreas Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 9, spricht vom «Quasi-Ver fas sungs - rang». 526So StGH 1995/21 – Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1997, 18 (28); StGH 1998/17 – Urteil vom 23. November 1998, LES 1999, 271 (273). 527Dazu oben, S. 112 f. 528So etwa Heinz Josef Stotter, LJZ 1986, 167 (168).
	        

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