Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Staats gerichtshofs notwendig gemacht hätte, nie erfolgt ist».511Er hat sich dabei namentlich auf die Studie von 
Andreas Kleyzum liechtenstei- nischen Verwaltungsrecht berufen, der zu Recht auf wichtige Unter - schiede zwischen dem österreichischen Modell und der liechtensteini- schen Rechtsordnung hingewiesen hat.512Im Übrigen, so fährt der Staats gerichtshof fort, werde auch in Österreich die Konzeption der Ge - schlossenheit des Rechtsquellensystems zunehmend in Frage gestellt. Es erscheine deshalb «nunmehr angebracht, dass der Staatsgerichtshof für den Einzelnen fundamentale, im Verfassungstext nicht erwähnte Rechts - schutzbedürfnisse direkt als ungeschriebene Grundrechte anerkennt, an- statt sie thematisch mehr oder weniger verwandten positiv normierten Grundrechten abzuleiten».513Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfer- tigt, dem Willkürverbot den Status eines solchen ungeschriebenen Grund rechtes zuzuerkennen.514 Somit können auch ungeschriebene Grundrechte tauglicher Be - schwerdegrund eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens 
sein. c)Die EMRK-Grundrechte Nach Art. 23 Satz 1 Buchstabe b) StGHG kann Verfassungsbeschwerde auch erhoben werden «wegen Verletzung der Rechte der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem - ber 1950». Das Fürstentum Liechtenstein hat am 8. September 1982 diese Kon vention, also die EMRK, ratifiziert.515Am gleichen Tage ist sie für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten.516Aufgrund der von der 118Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 511Siehe StGH 1998/45 – Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, 1 (6). 512Siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 67 ff., worauf StGH 1998/45, aaO, S. 6 ausdrücklich Bezug nimmt; näher zum dogmenge- schichtlichen Hintergrund der österreichischen Lehre: Andreas Kley, Urteils an mer - kung, Jus & News 1999, 256 ff. 513StGH 1998/45 – Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, 1 (6) unter erneuter Bezug - nah me auf Andreas Kley, der wiederum auf Ivo Hangartner hinweist. 514StGH 1998/45 – Urteil vom 22.2.1999, LES 2000, 1 (6); vgl. auch Herbert Wille, in: ders. (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 9 (52 f.); Andreas Kley, Urteilsanmer - kung, Jus & News 1999, 256 ff. 515Siehe LGBl. 1982/60. 516Zur Diskussion um die Ratifikation siehe Bericht der Regierung vom 1. Juni 1982 an den Hohen Landtag betreffend die Konvention zum Schutze der Men schen-
	        

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