Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

gen hinauswirkende Ehrverletzung stellt nicht zwingend eine eigene Ehrver let zung der Erben dar, sondern dürfte als blosser Reflex einzu- ordnen sein.472Dementsprechend fehlt es hier an einer Selbstbetroffen - heit der Er ben, die ihnen die eigene Beschwerdebefugnis nimmt. Da es sich um höchstpersönliche Güter handelt, die ihrer Höchstpersönlich - keit wegen nicht nachfolgefähig sind, scheidet auch eine Prozessstand - schaft aus. Gleich wohl hat das BVerfG ausnahmsweise angenommen, dass eine Ehe frau eines durch Strafurteil Verurteilten die Befugnis habe, die Ver fas sungs beschwerde auch nach dem Tod des Verurteilten fortzu- führen, weil sie als Ehefrau gem. § 361 Abs. 2 dtStPO die Wiederaufnah - me eines rechts kräftigen Strafurteils auch nach dem Tod des Verurteilten beantragen dürfe.473Darin zeigt sich erneut die Anlehnung an unterver- fassungsrechtliche Ausgestaltungen prozessualer Rechtspositionen, die vergleichsweise umstandslos in das Verfassungsbeschwerdeverfahren transponiert werden. Sofern es um Verletzungen des Achtungsanspruchs geht, den Tote über ihren Tod hinaus (in gewissen zeitlichen Grenzen) geniessen, geht das BVerfG von einer Verletzung der Menschenwürde, nicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, aus (was überaus zweifel- haft ist),474und lässt die Geltendmachung des Anspruchs durch nächste An gehörige zu.475Ohne sich zu der prozessualen Konstruktion explizit zu verhalten, favorisiert das Gericht hier in der Sache eine Prozessstand - schaft, wobei man sich die Frage stellen kann, ob dasselbe Ergebnis sich nicht schlüssiger erzielen liesse, wenn man das grundrechtlich geschütz- te Recht der nächsten Angehörigen am Totengedenken, also eine 
eigene Grundrechtsposition des jeweiligen Angehörigen, zum Grund für die Pro zessführungsbefugnis machen würde.476 110Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 472Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 434; vgl. BVerfGE 6, 273 (278); 50, 290 (320 f.); 70, 1 (23). 473BVerfGE 37, 201 (206); s. dazu auch schon BVerfGE 6, 389 (442 f.). 474Umfassende Kritik bei Heinz-Joachim Pabst, Der postmortale Persönlichkeits - schutz in der neueren Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2002, 999 ff.; ausserdem: Albrecht W. Bender, Das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht: Dogmatik und Schutzbereich, VersR 2001, 815 ff. 475Leading case ist: BVerfGE 30, 173; aus jüngerer Zeit: BVerfG, NJW 2001, 2957 f.; NJW 2001, 594. 476Zu diesem Gedankengang mit weiteren Nachweisen Ingo Frommeyer, Per sönlich - keitsschutz nach dem Tode und Schadenersatz – BGHZ 143, 214 ff. («Marlene Dietrich») und BGH, NJW 2000, 2201 f. («Der blaue Engel»), JuS 2002, 13 (15).
	        

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