Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

ten.465Der Staatsgerichtshof nimmt bei seinen Überlegungen dabei den in der schweizerischen Literatur und Judikatur anerkannten Gedanken der sog. juristischen Verbandsbeschwerde auf.466In beiden Entschei dun - gen lässt das Gericht aber offen, «ob die liechtensteinische Rechtsord - nung eine ähnliche Judikatur rechtfertigen könnte».467In den jeweiligen Konstellationen ergebe sich schon aus der jeweiligen besonderen Stel - lung der betroffenen Organisationen und im Blick auf die ihnen vom Staat übertragenen Aufgaben, dass ihnen «ein Recht, Verbandsbe - schwer de zu führen, nicht zuzuerkennen» sei.468 Nach dem Tod des Beschwerdeführerers ist eine Prozessführungs - be fugnis nach der Rechtsprechung des BVerfG jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um finanzielle Ansprüche handelt.469Die Erben vertreten dann «ihnen zugewachsene eigene Interessen»470. Es geht mithin nicht um einen Fall der Prozessstandschaft, denn es werden im eigenen Na - men eigene Rechte geltend gemacht. Im Ergebnis sieht dies auch der Staats gerichtshof so. Er geht davon aus, dass der Tod des Beschwerde - füh rers, der sich gegen eine Gewerbeumlage gewandt hatte, die Be - schwerde nicht hinfällig macht: «Auch Rechte und Pflichten des öffent- lichen Rechts, die nicht höchstpersönlicher Natur sind, gehen im Falle des Todes auf die Rechtsnachfolger über. (...) Auch die Prozessvollmacht des Rechtsvertreters ist weiterhin anzuerkennen (vgl. § 35 ZPO).»471 Handelt es sich um höchstpersönliche Interessen des Verstorbenen, etwa seine Ehre, die durch ein ihn belastendes Strafurteil bedroht er - scheint, kann man nicht davon sprechen, dass es um eigene Interessen der Erben ginge, denn eine möglicherweise über den Tod des Ange hö ri - 109 
Persönliche Voraussetzungen 465Siehe StGH 2000/10 und StGH 2000/12 – (noch) nicht veröffentlichte Entscheidung vom 5. Dezember 2000. 466Dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 159 ff. mit wei- teren Hinweisen. 467Siehe StGH 2000/10, aaO, S. 9; StGH 2000/12, aaO, S. 21. 468Siehe StGH ebda. – Die wohl weitergehende Ansicht von Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 207, im Blick auf den Verwaltungspro - zess, hält der Staatsgerichtshof für nicht zutreffend: Weder aus der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 LVG noch aus Art. 92 Abs. 1 und Abs. 2 LVG könne abgeleitet wer- den, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Berechtigung, Verbandsbe - schwer de zu erheben, zustehe; so StGH 2000/10 – (noch) nicht veröffentlichte Ent - schei dung vom 5. Dezember 2000, S. 18 f. 469BVerfGE 3, 162 (164); 88, 366 (374); 93, 165 (170) – st. Rspr. 470Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 433. 471StGH 1985/11 – Urteil v. 2. Mai 1988, LES 1988 , 94 (97).
	        

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