Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

ist etwa im Zusammenhang mit der Verweigerung von Bewilligungen für Demonstrationen der Fall, deren Überprüfung durch das Verfassungs ge - richt in aller Regel für den Beschwerdeführer zu spät kommt. Indem hier eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses gemacht wird, kann das Verfassungsgericht seine ‹verfassungsrechtliche Leitfunktion› ... auch in solchen Fallkonstellationen überhaupt wahr- nehmen. Insoweit besteht dann unabhängig vom weggefallenen Rechts - schutz interesse des konkreten Beschwerdeführers ein öffentliches In - teresse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grund - rechts verletzung.»446 Würde auch in solchen Fallkonstellationen das Fehlen einer gegen- wärtigen Beschwer zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde füh - ren, könnte der Staatsgerichtshof in der Tat seiner «verfassungsrecht - lichen Leitfunktion» in diesem Bereich nicht nachkommen447. Da das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht nur eine Inzidentkontrolle der einer behördlichen Entscheidung zugrundeliegenden Norm kennt, eine direkt gegen eine Norm gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht möglich ist, könnten bei einem Bestehen auf dem Erfordernis der gegen- wärtigen Beschwer Rechtsakte der Exekutive und auch die zugrunde lie- genden Normen in diesem Bereich keiner verfassungsgerichtlichen Kon - trolle zugeführt werden. Deshalb ist dem Staatsgerichtshof zuzustim- men, wenn er in diesen Fallkonstellationen die Verfassungsbeschwerde nicht unter Hinweis auf die fehlende aktuelle Beschwer verwirft. Generalisierend lässt sich sagen, dass der Staatsgerichtshof gegenü- ber erledigten staatlichen Entscheidungen u.a. dann die Verfassungs be - schwerde zulässt, wenn beim Beschwerdeführer ein entsprechendes Fest stellungsinteresse besteht.448Andernfalls, d.h. bei Prüfung einer staatlichen Massnahme auch bei objektiv fehlender Beschwer werde der Staats gerichtshof als Gutachterinstanz in Anspruch genommen.449 Die skizzierte Rechtsprechung deckt sich weitgehend mit der Judi - katur des deutschen Bundesverfassungsgerichts und des schweizerischen 105 
Persönliche Voraussetzungen 446StGH 1997/40 – Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 87 (89). 447StGH 1997/40 – Urteil vom 2.4.1998, LES 1999, 87 (89); StGH 1995/20 – Urteil vom 24.5.1996, LES 1997, 30 (38). 448StGH 1997/40 – Urteil vom 2.4.1998, LES 1999, 87 (88); s. aber bereits StGH 1984/2/V – Urteil vom 20.11.1990, LES 1992, 4 (6). 449StGH 1997/40 – Urteil vom 2.4.1998, LES 1999, 87 (89).
	        

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