Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

ma tion für eine Verfassungsbeschwerde.441An der Beschwer bzw. dem aktuellen Rechtsschutzinteresse kann es beispielsweise fehlen, wenn sich der angegriffene belastende Hoheitsakt durch die Gewährung des eigent lich angestrebten begünstigten Hoheitsaktes erledigt hat, also «ge- genstandslos geworden ist».442Im Beispielsfall ging es um ein zunächst ab gelehntes, später aber bewilligtes Baugesuch. Der Staatsgerichtshof führte insoweit aus: «Da mit diesem Beschluss nunmehr dem Baugesuch der Beschwerdeführer stattgegeben worden ist und die Baubewilligung nach der zusätzlich erforderlichen Genehmigung des Hochbauamtes … rechtskräftig geworden ist, sind sowohl die abweisenden Entscheidun - gen des Gemeinderats betreffend das Baugesuch …als auch die Ab - bruch verfügung des Hochbauamtes …durch einen behördlichen actus contrarius gegenstandslos geworden. Damit sind die Beschwerdeführer aber … durch diese Entscheidung und damit auch durch die angefochte- ne Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht mehr be- schwert, so dass die vorliegende Beschwerde gegenstandslos ist und sich eine Beurteilung in der Sache erübrigt».443 Allerdings lässt ein fehlendes aktuelles Rechtsschutzinteresse nur «in aller Regel»444die Verfassungsbeschwerde schon im Stadium der Zu - läs sigkeit scheitern. Ausnahmen sind denkbar und in bestimmten Kon - stel lationen angezeigt. Eine «intakte Beschwer»445, also eine zum Zeitpunkt der Einrei - chung der Beschwerde noch andauernde Beschwer ist vor allem nur dann entbehrlich, wenn «bei bestimmten Grundrechtsverletzungen eine Über prüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst dann möglich ist, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse schon weggefallen ist. Dies 104Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 441So StGH 1997/40 – Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 87 (89). 442Siehe StGH 1994/14 – Urteil vom 3. Oktober 1994, LES 1995, 7 (9); siehe ferner auch StGH 1985/5 – Urteil vom 9. April 1986, LES 1986, 112 (114). 443StGH 1994/14 – Urteil vom 3. Oktober 1994, LES 1995, 7 (10); trotz dieser Ent - scheidung erging kein Kostenausspruch zu Lasten der Beschwerdeführer, «da die Be schwer für dieses Beschwerdeverfahren erst nachträglich durch den positiven Baubewilligungsbescheid des Gemeinderates …weggefallen ist. Andererseits blieb aufgrund der beschwerdegegenständlichen Entscheidung der VBI die Rechtslage hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der nunmehr erfolgten Baubewilligung unklar, weshalb ein Rückzug der vorliegenden Verfassungsbeschwerde weder sinnvoll noch den Beschwerdeführern zumutbar war». 444So StGH 1997/40 – Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 87 (89). 445StGH 1997/40 – Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 87 (89).
	        

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