Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

(3) Die gegenwärtige Betroffenheit des Beschwerdeführers – zum Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses In der neueren Judikatur des Staatsgerichtshofs findet ein weiteres Ele - ment der Beschwerdelegitimation im engeren Sinne/der Beschwerdebe - fug nis verstärkt Beachtung, nämlich das Erfordernis des sog. aktuellen Rechtsschutzinteresses – ein Aspekt, der namentlich in der schweizeri- schen Rechtslehre als ein gesondertes Prüfkriterium im Rahmen der Be - schwerdelegitimation434oder gar als völlig eigenständige Sachent schei - dungs voraussetzung behandelt wird.435 Wie bei der Sachentscheidungsvoraussetzung der Beschwerde legi - ti mation im engeren Sinne ganz allgemein erfüllt auch dieses Zulässig - keits kriterium prozessökonomische und kompetenzwahrende Funktio - nen.436Im Kern geht es dabei um die Frage der gegenwärtigen Betroffen - heit437des Beschwerdeführers, genauer darum, welche Anforderungen an eine gegenwärtige Beschwer zu stellen sind und unter welchen Vor - aus set zun gen von dieser Sachentscheidungsvoraussetzung Ausnahmen gemacht werden müssen. Der Staatsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang vom «selbst- verständlich(en)»438Kriterium des «aktuellen Rechtsschutzinteresses» ge sprochen;439synonym verwendet er auch den Begriff der «Be - schwer».440 Fehlt die «Beschwerdelegitimationsvoraussetzung» des aktuellen Rechts schutzinteresses, dann fehlt in aller Regel die Beschwerde le gi ti - 103 
Persönliche Voraussetzungen 434So etwa Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rn. 2003. 435In diesem Sinne etwa Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 28 f.; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 258 ff. mit Kasuistik. 436Siehe auch Walter Kälin, aaO, S. 258: «Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesgericht über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (un- ter Hinweis auf BGE 116 I a 363 E. 2 a; 114 I a 131); es dient insofern der Prozess - öko no mie (sicherstellen, dass das Bundesgericht [im Falle der Gutheissung] in die Domäne der Kantone nur eingreift, wenn dies wirklich notwendig ist)». 437Zu diesem Terminus in der deutschen Rechtslehre Bodo Pieroth/Bernhard Schlink, Grund rechte, 17. Aufl. 2001, Rn. 1143; Christian Pestalozza, Verfassungsprozess - recht, Rn. 40. 438StGH 2000/45 – (noch) nicht veröffentlichte Entscheidung vom 25. Oktober 2000, S. 15. 439StGH 2000/45, aaO. 440StGH 1997/40 – Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 87 (88); StGH 1998/25 – Urteil vom 24. November 1998, LES 2001, 5 (6); StGH 1998/61 – Urteil vom 3. Mai 1999, LES 2001, 126 (129).
	        

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