Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

–Entsprechendes gilt auch im Blick auf die Gemeinde. Zwar hat der Staats gerichtshof seine ältere Rechtsprechung ausdrücklich korri- giert428und anerkannt, dass die Beschwerdelegitimation (im enge- ren Sinne) von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde analog der schweizerischen Praxis immer dann anzuerkennen sei, wenn die Ge meinde in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt sei und eine Autonomieverletzung geltend mache.429Er hat darüber hinaus auch die Geltendmachung weiterer Grundrechte neben der Auto - no mierüge für zulässig gehalten.430Andererseits aber hat er zu Recht hervorgehoben, dass die Gemeinden «von vornherein ausge- schlossen sind …von den klassischen Freiheitsrechten».431Eine hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde müsste deshalb mangels Beschwerdelegitimation im engeren Sinne als un- zulässig verworfen werden. (2) Unmittelbare Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, d.h. die Beschwerde - legiti mation im engeren Sinne, ist allerdings nur zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst und unmittelbar betroffen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Funktion der Sachentscheidungsvoraussetzung der Be - schwer debefugnis – nämlich: Ausschluss der Popularklage432– als auch aus dem Normtext des Artikel 92 Abs. 1 LVG. Allerdings wird man den Begriff der Unmittelbarkeit nicht in dem Sinne verstehen dürfen, dass nur der jeweilige direkte Adressat beispielsweise einer behördlichen Ent scheidung beschwerdebefugt ist. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, dass der Beschwerdeführer wirklich durch die angefochtene Mass nahme betroffen sein kann.433 102Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 428Siehe StGH 1998/27 – Urteil vom 23. November 1998, LES 1999, 291 (293) unter Bezugnahme auf StGH 1996/45 und die aufgegebene Auffassung in StGH 1989/7. 429StGH 1998/27, aaO. 430Etwa im Blick auf die Verfahrensgarantie und die Willkürrüge; siehe ausführlich StGH 1998/27, aaO, S. 294; vgl. auch bereits oben, S. 90. 431StGH 1998/27, aaO, S. 294. 432Dazu siehe vorstehend aa). 433Siehe auch StGH 1997/36 – Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 76 (79); für die Schweiz vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rn. 2009 i.V.m. Rn. 2018 f.
	        

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