2.
Rechtliche Grundlagen
2.1 Grundlagen im Fürstentum Liechtenstein
Grundsätzlich ist die gesetzliche Grundlage für die Sitzverlegung einer Ver-
bandsperson im dritten Titel des Personen- und Gesellschaftsrechtes unter
den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen zu finden.
Darin heisst es, dass die Unterstellung einer inländischen Verbandsperson
unter ausländisches Recht und damit die Sitzverlegung ins Ausland ohne
Auflösung nur mit Bewilligung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister-
amtes zulässig ist. In Art. 234 Abs. 2 PGR sind die Voraussetzungen für die
Erteilung der vorerwihnten Bewilligung aufgezählt.
Diese lauten wie folet:
l.
2.
die Verbandsperson muss nach dem ausländischen Recht fortbestehen;
das zuständige Organ der Verbandsperson hat über die Sitzverlegung
ins Ausland einen Beschluss zu fassen;
die Verbandsperson hat unter Hinweis auf die bevorstehende Ánde-
rung des Gesellschaftsstatuts ihre Gläubiger öffentlich zur Anmeldung
bestehender Forderungen aufzufordern;
es ist glaubhaft zu machen, dass die Forderungen aller Gläubiger, die
einen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Forderungen haben und diesen
geltend machen, angemessen sichergestellt wurden, soweit die Gläubi-
ger nicht Befriedigung verlangen können. Das Recht auf Sicherstel-
lung steht den Gläubigern nur zu, wenn:
a) die Forderungen vor oder einen Werktag nach der Aufforderung
nach Ziffer 3 entstanden sind;
b) sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch
die Sitzverlegung ins Ausland gefihrdet wird; und
c) sie ihren Anspruch nach Grund und Hóhe innerhalb von zwei
Monaten nach dem Tag der Aufforderung schriftlich anmelden.
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vgl. Art. 234 PGR