Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

4. Besonderheiten bei einer Anstalt 
  
«Die liechtensteinische Anstalt ist eine Gesellschaftsform des Privatrechts 
mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat mit den öffentlich-rechtlichen An- 
stalten anderer Gesellschaftsordnungen nichts zu tun. Es handelt sich dabei 
um ein verselbständigtes Vermögen, für deren Verbindlichkeiten nur dieses 
selbst haftet. Es besteht eine eigene Rechtspersönlichkeit, jedoch keine Mit- 
glieder, Teilhaber oder Anteilsinhaber.»24 
«Die Anstalt ist eine Sonderrechtsform, die aufgrund ihrer Eigenart weltweit 
auf Skepsis stösst. Insbesondere bestehen Bedenken hinsichtlich des ordre 
public.»25 Die Anstalt des liechtensteinischen Rechts ist somit eine Rechtsfi- 
gur, für die sich in den meisten Rechtsordnungen weltweit kaum etwas Ver- 
gleichbares findet. Aus diesem Grund ist eine Sitzverlegung für eine liechten- 
steinische Anstalt praktisch unmöglich. Sollte trotzdem an einer Verlegung 
des Sitzes festgehalten werden, ist die Umwandlung der Gesellschaft in eine 
andere Rechtsform, in der Regel in eine Aktiengesellschaft, unumgänglich. 
Dies gilt im Übrigen auch für das Treuunternehmen, sofern es als Treuunter- 
nehmen mit Persönlichkeit organisiert ist. 
Für die Umwandlung einer Anstalt in eine Aktiengesellschaft ist erstens ein 
entsprechender Beschluss des obersten Organs notwendig. Gleichzeitig ist in 
der Regel das Grundkapital auf das für eine Aktiengesellschaft gesetzlich vor- 
geschriebene Mindestkapital heraufzusetzen. Bei der Umwandlung einer An- 
stalt in eine Aktiengesellschaft sind zudem insbesondere die Vorschriften über 
die Form und den Inhalt der Statuten, über den Gegenstand des Unterneh- 
mens, über die Gründerhaftung, über die Bar- oder Sacheinlagen und über die 
Finlagepflicht wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft zu beachten.26 
Da es nicht das Ziel dieser Arbeit ist, eine detaillierte Beschreibung der Um- 
wandlung einer Anstalt in eine Aktiengesellschaft aufzuzeigen, sei an dieser 
Stelle auf die entsprechende Gesetzes- bzw. Fachliteratur verwiesen. 
  
24 Wagner, Jürgen, S. 68 
25 Wagner, Jürgen, S. 74 
26 vgl. Art. 291c PGR
	        

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