Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

3.2 Besonderheiten aus steuerlicher Sicht 
Mit der Revision des liechtensteinischen Steuerrechts auf den 1. Januar 2011 
entfallen die besonderen Gesellschaftssteuern für Holding- und Sitzgesell- 
schaften. Somit erfolgt ab diesem Datum eine steuerliche Gleichbehand- 
lung aller Unternehmen. Da jedoch eine Übergangsfrist von 3 Jahren gilt, 
ist während dieser Zeit eine Unterscheidung zwischen Gesellschaften, welche 
vor dem 1. Januar 2011 gegründet wurden und solchen, welche bereits dem 
neuen Steuergesetz unterliegen, notwendig. 
Holding- und Sitzgesellschaften, welche vor dem 1. Januar 2011 gegründet 
wurden, sind von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragssteuer befreit und 
haben lediglich einmal jährlich die Kapitalsteuer zu bezahlen.21 
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Steuerverwaltung unter 
Umständen auf einer Anpassung der Bewertung von Aktiven besteht. Dies 
gilt insbesondere für Beteiligungen und Immobilien, bei welchen die Buch- 
werte deutlich unter den zum Zeitpunkt der Sitzverlegung gültigen Markt- 
werten liegen. Eine derartige Aufwertung kann zu einem Eigenkapital von 
über CHF 1 Mio. führen, was eine höhere Steuerzahllast als die Mindeststeu- 
er zur Folge hat. Zudem sei an dieser Stelle auf die nachstehenden Ausfüh- 
rungen zur Couponsteuer verwiesen. 
Für alle anderen Gesellschaften, welche vor dem 1. Januar 2011 errichtet 
wurden, sind wesentlich mehr Bestimmungen zu beachten.22 Dies ist einmal 
die Ertragssteuer, welche sich auf den im Inland erzielten Ertrag erstreckt. 
Grundlage für die Ermittlung ist das nach den Grundsätzen des Steuerrechts 
ermittelte Jahresergebnis. Ferner ist die Kapitalsteuer zu beachten. Gegen- 
stand dieser Steuer ist das einbezahlte, im Offentlichkeitsregister eingetragene 
  
21 vgl. Büchel, Horst, S. 38 
22 vgl. Steuer Revue Nr. 5/2001, S. 326ff.
	        

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