Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

der zuständigen Behörde (z.B. dem Handelsregisteramt) des entsprechenden 
Landes selber ausgestellt werden oder mittels einer «legal opinion» eines Rechts- 
anwaltes des Landes, in welchem der neue Sitz sein wird, erfolgen. Zu beachten 
ist, dass diese Dokumente in deutscher Sprache verfasst sein müssen. 
Nachdem alle notwendigen Unterlagen vorhanden sind, ist der Antrag um 
Bewilligung der Sitzverlegung an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis- 
teramt zu verfassen und einzureichen. 
Sobald die entsprechende Bewilligung der Behörde vorliegt, kann die Eintra- 
gung der Gesellschaft am neuen Sitz organisiert werden. Das entsprechende 
Vorgehen richtet sich dabei nach den lokalen Vorschriften, welche je nach Land 
unterschiedlich sein können. 
Am Beispiel der Schweiz ist im Folgenden aufgezeigt, welche Belege für die 
Eintragung im Handelsregister vorzulegen sind:20 
a) | Ausweis über den rechtlichen Bestand der Gesellschaft im Aus- 
land (Handelsregisterauszug); 
b) Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die 
Zulässigkeit der Sitzverlegung oder eine Genehmigung des Bun- 
desrates; 
c) Bescheinigung einer sachlich kompetenten schweizerischen Behör- 
de oder Institution über die Möglichkeit der Anpassung an die ent- 
sprechende schweizerische Rechtsform, sofern der Registerführer 
eine solche als erforderlich betrachtet; 
d) Nachweis, dass der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesell- 
schaft in die Schweiz verlegt worden ist; 
e) Bei einer Kapitalgesellschaft einen Revisionsbericht einer vom 
Bundesrat hierzu ermächtigten Revisionsstelle, aus welchem sich 
ergibt, dass das Grundkapital nach schweizerischem Recht ge- 
deckt ist. 
  
20 vgl. Art. 50a HRegV
	        

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