Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

allerdings nicht aus, dass ein Beitritt faktisch davon abhängig gemacht werden kann.231«Die durch den Amsterdamer Vertrag neu eingeführten Bestimmungen zur engeren Zusammenarbeit werden kein Instrument zur Legitimierung von unbegrenzten Übergangsfristen, Bereichsaus nah - men, wie immer gearteten Teilbeitritten oder gar ‹Mitgliedschaften zwei- ter Klasse› unterhalb der Schwelle des beim Beitritt erreichten 
acquis sein.»232Die Aufnahmebedingungen der ersten Erweiterungswelle wer- den überdies so zu gestalten sein, «dass eine maximale aussenwirtschaft- liche und politische Verflechtung mit den übrig gebliebenen Kandidaten und anderen Nachbarn gewahrt oder gar ausgebaut wird».233Dies könn- te beispielsweise die vorläufige Aufrechterhaltung der Zollunion zwi- schen der tschechischen und slowakischen Republik bedeuten. Bislang wurden die beiden Mittelmeerinseln Malta und Zypern als kleinste Beitrittskandidaten im grossen und ganzen gleich behandelt wie die an- deren Anwärter. Inwiefern allerdings noch kleineren Staaten eine EU- Mitgliedschaft offen steht, bleibt vorerst ungewiss. 4.2 Flexibilität gegenüber Kleinststaaten Die europäischen Kleinststaaten unter 100 000 Einwohnern (vgl. Kap. 1.2 ) sehen sich meist einer doppelten Herausforderung gegen über. Die Ge fahr der Fremdbestimmung droht sowohl von Seiten der engen Be - zie hungen mit benachbarten Partnerstaaten als auch von der Euro - päischen Union. Die Kleinststaaten unterhalten sehr unterschiedliche Beziehungen mit der EU, die diverse Grade eines Souveränitäts ver zichts (bzw. Selbstbestimmung) und divergierende Einflussmöglich kei ten (bzw. Mitbestimmung) zur Folge haben. Die folgende Übersicht illu- striert diese 
Vielfalt.23497 
Flexibilität der EU gegenüber Drittstaaten 231Das dem Amsterdamer Vertrag beigefügte «Protokoll Nr. 2 zur Einbeziehung des Schen gen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union» beispielsweise legt in Art. 8 unmissverständlich fest, dass bei Beitrittsverhandlungen der Schengen- Besitz stand von den neuen Mitgliedern vollständig zu übernehmen ist. 232Bruha/Vogt 1997, 498. 233Lippert 2000, 163. 234Vgl. Gstöhl 2001. Liechtensteins integrationspolitische Lage wird in Kapitel 5 aus- führlich besprochen.
	        

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