Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Neben reinen Übergangsfristen, welche die Anwendung von Ge - meinschaftsrecht (Primär- oder Sekundärrecht und die entsprechende Judikatur) für eine bestimmte Zeit aussetzen, finden sich auch weitere Instrumente, etwa ein schrittweiser Übergang, Schutzklauseln zur vor - über gehenden Aussetzung von Rechtsakten bei beitrittsbedingten Anpassungs problemen und flankierende Massnahmen (z.B. Finanzie - rungs hilfen).208Zusätzlich denkbar sind Übergangsfristen mit offenem Ende oder mit Überprüfungsklauseln, flexible Übergangsregelungen, welche (ähnlich den Konvergenzkriterien der Währungsunion) an be- stimmte objektive Indikatoren gebunden sind sowie Anpassungen, Erweiterungen oder spezielle Interpretationen des 
Acquis.Die Union hat bisher den (objektiven) Bedürfnissen beitretender Staaten einiger- massen Rechnung getragen.209Die relativ problemlose Norderweiterung von 1995 um Österreich, Finnland und Schweden illustriert dies nach- folgend mit einigen Beispielen. Die Mitgliedschaft dieser Staaten im EWR hatte als eine Form «dif- ferenzierter Annäherung»210bereits einen beträchtlichen Teil der Bei - tritts verhandlungen vorweggenommen.211Die EU erlaubte den EFTA- Kandidaten, ihre höheren nationalen Standards im Umwelt- und Konsumentenschutz während einer Übergangsfrist, in der die Union ihre Normen nach oben anpasst, beizubehalten. In der Agrar- und Regionalpolitik wurde ein neues Förderkriterium für (arktische) Regio - nen mit geringer Bevölkerung eingeführt und staatliche Beihilfen an die nordische und alpine Landwirtschaft wurden erlaubt.212Im Gegensatz zu Dänemarks Protokoll im Maastrichter Vertrag haben die EFTA-Staaten keine offene Derogation vom 
Acquisfür den Erwerb von Zweit woh - nungen erhalten, sondern nur eine fünfjährige Übergangsfrist. Von den nordischen Alkoholmonopolen (Produktion, Import, Export, Engros- und Detailhandel) durfte nur ein nicht-diskriminierendes Detail handels - 90Flexible 
Integration 208 Lopian 1994, 84–102. 209 Vgl. Spiesberger 1998, 412–416, sowie die Tabellen in Nicolaides/Close 1995, 301–303. 210Freiburghaus 2000, Kap. 14. 211Vgl. die ausführlichen Beiträge über die Beitrittsverhandlungen von den zwei ehema - ligen Mitgliedern der «Task Force Enlargement» der Europäischen Kommission Granell (1995, 117–141) und Jorna (1995, 131–158). 212Eine vergleichbare Anpassung des Acquisim Bereich der Strukturhilfen drängte sich beim Beitritt Griechenlands zugunsten der nur dort verbreiteten Baumwoll pro duk - tion auf.
	        

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