Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

ren; (2) die formellen Beitrittsverhandlungen beschränken sich auf die praktischen Probleme bei der Übernahme des 
Acquisund werden mit Hilfe von Übergangsfristen gelöst; (3) Probleme, welche durch wirt- schaftliche Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedern entstehen, wer- den durch die Schaffung neuer Politikinstrumente behoben, welche auf den bestehenden Instrumenten beruhen, anstatt durch deren grundle- gende Reform; (4) neue Mitglieder werden durch beschränkte institutio- nelle Anpassungen integriert mit dem Versprechen auf spätere Refor - men; und (5) die EU verhandelt bevorzugt mit Gruppen von Staaten, welche untereinander enge Beziehungen pflegen. Bieber et al. argumentieren, dass eine «Sondermitgliedschaft» in der EU, welche schon im Beitrittsvertrag substanzielle und dauerhafte Sonder stellungen vorsieht, nicht auszuschliessen ist, sofern sie sich an einem differenzierungsfesten Kern (Binnenmarkt, Agrar-, Handels-, Ver kehrs- und Wettbewerbspolitik) und an bestimmten Grund prin zi - pien (z.B. Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft, Diskriminierungs ver - bot, Kohärenz- und Solidaritätsprinzip) orientiert.205Auch wenn eine solche differenzierte Mitgliedschaft rechtlich möglich ist, so ist sie doch politisch schwer realisierbar. Die Strategie der Kommission besteht dar- in, dass die neuen Mitgliedstaaten den 
Acquis,wie er sich zum Zeitpunkt der Erweiterung präsentiert, vom Beitritt an anwenden, «da andernfalls ihr Recht zur uneingeschränkten Mitwirkung am Entscheidungsprozess in Frage stünde».206In besonders gerechtfertigten Fällen können zwar Über gangsmassnahmen, aber keine Ausnahmeregeln, vereinbart wer- den. Nach Ansicht der Kommission sollte die Union «keinerlei Formen einer Mitgliedschaft zweiter Klasse oder von ‹Opt-outs› in Betracht zie- hen».207Der Beitrittskandidat muss grundsätzlich willens und in der Lage sein, den 
Acquiszu einem nicht näher bestimmten künftigen Zeit - punkt vollständig anzuwenden. Die Geltungserstreckung des noch nicht übernommenen Rechtsbestands wird also fortwährend Gegen stand von Verhandlungen zwischen dem neuen Mitglied und der Union sein. 89 
Flexibilität der EU gegenüber Drittstaaten 205 Bieber et al. 2000, 169–173. In einer solchen Sondermitgliedschaft könnten in ab- stractobestimmte Politikbereiche ausgeklammert oder die Möglichkeit ausbedungen werden, künftige Vertiefungen nicht automatisch, sondern nur auf eigenen Beschluss hin zu übernehmen. 206 Europäische Kommission 1997, 57. 207 Ibid.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.