Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

sowie in den Vertragspräambeln wurzeln zudem Anknüpfungspunkte für eine Verpflichtung, den 
Acquisdem Grundsatz nach am Ende der vereinbarten Übergangszeit vollständig zu übernehmen.201 Bei jedem Beitritt ergeben sich Anpassungsprobleme, welchen u.a. durch Übergangsmassnahmen begegnet wird. Solche Vorkehrungen müssen in der Regel den in Art. 2 und 3 EGV festgelegten Zielen und Auf gaben der Gemeinschaft und den Grundätzen der allgemeinen Gleich heit und der Verhältnismässigkeit genügen. In der Praxis wurden Übergangsregeln den neuen Mitgliedern zugestanden, sofern sie «keine neuen Hemmnisse in den innergemeinschaftlichen Verkehr einführten, sofern sie sich aufgrund wirtschaftlicher, rechtlicher oder sozialer Schwie rigkeiten objektiv rechtfertigen liessen, und sofern sie nach Ab - wä gung der Schwierigkeiten der neuen Mitgliedstaaten einerseits und des Interesses an der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes ande- rerseits erforderlich waren».202 Beitrittsverhandlungen unterscheiden sich von anderen Verhand - lungen mit Drittstaaten, denn sie berühren das Wesen der Union selbst. «Während die EU in Handels- und Assoziationsverhandlungen dem Aussenseiter den grössten Teil der Verhandlungsrechnung überlassen kann, ist sie gezwungen, eine grosszügigere Gangart einzuschlagen, wenn ein Beitritt auf der Agenda steht.»203Trotzdem, und stärker noch als in der Vertiefungsfrage, hat die Europäische Union beim Eintritt neu- er Mitglieder 
datoan ihrer unflexiblen Haltung bezüglich einer vollstän- digen Übernahme des 
Acquisfestgehalten. Dieser orthodoxe Standpunkt wird mit den anstehenden Osterweiterungen auf eine harte Probe ge- stellt. 4.1.1 Gemeinschaftsorthodoxie Nach Preston beruhte die klassische Methode der EU-Erweiterungen auf folgenden fünf Prinzipien:204(1) der Beitrittskandidat muss den ge- samten 
Acquis communautaireohne permanente Ausnahmen akzeptie- 88Flexible 
Integration 201 Bieber et al. 2000, 37–41. 202 Lopian 1994, 114. 203 Friis 1998, 85. 204 Preston 1995, 452–456.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.