Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

fenen Mitgliedstaaten den Rat allerdings immer noch um eine entspre- chende Ermächtigung ersuchen. Die Neufassung der Flexibilitätsbestimmungen scheint auf den er- sten Blick vielversprechende Erleichterungen zu beinhalten, die Hürden für die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit sind aber noch immer hoch. Der Anreiz für ein differenziertes Vorgehen bleibt infolge der prozeduralen Sperrmöglichkeiten und Teilnahmerechte der nicht- be teiligten Mitgliedstaaten begrenzt. Die verstärkte Zusammenarbeit darf weiterhin nur für bereits im Vertrag verankerte Politikbereiche ange wendet werden. Obwohl der Einstieg mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann, sind für die Folgeentscheidungen die ein- schlägigen Vertragsbestimmungen massgebend, so dass für die beteilig- ten Mitgliedstaaten in Bereichen, in denen Einstimmigkeit vorgeschrie- ben ist, ein Vetorecht besteht. Die verstärkte Zusammenarbeit kann zwar zur Lösung spezifischer Blockaden herangezogen werden, als Vertie - fungs instrument ist sie jedoch nur bedingt und als Mittel zur Erwei te - rung so gut wie gar nicht anwendbar. «Ohne das Prinzip der differen- zierten Integration ist die Parallelität von Erweiterung und Vertiefung der Europäischen Union allerdings nicht mehr 
denkbar.»185 3.3 Fazit Bis in die 1990er Jahre wurde der Uniformitätsanspruch der Gemein - schaft, abgesehen von der bi- und multilateralen Zusammenarbeit eini- ger Mitgliedstaaten und den Sonderregelungen für die (teil)autonomen Gebiete, aufrechterhalten. Für die Kommission war die vertragsbeding- te Rechtsvielfalt «Ausdruck des historischen, soziologischen, geographi- schen und wirtschaftlichen Reichtums, den diese Gebiete (...) beim Aufbau des gemeinsamen Europa einbringen».186Mit Ausnahme von ein paar Protokollen unterlag Differenzierung bis zum Maastrichter Vertrag der Aufsicht der Kommission oder des Rats (und letztlich des Ge - richtshofs), betraf i.d.R. spezifische Rechtsakte oder Situationen und hatte keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Gemein - 81 
Flexibilität der EU gegenüber Mitgliedstaaten 185 Giering/Janning 2001, 146. 186 Europäisches Parlament 1991, 34.
	        

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