Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit, ausser wenn dies ein Mitgliedstaat aus wichtigen Gründen der nationalen Politik ablehnt (kodifizierter «Luxemburger Kompromiss»). In letzterem Falle kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur ein- stimmigen Beschlussfassung an den Europäischen Rat der Staats- und Re gie rungschefs verwiesen wird. Die Kommission entscheidet zudem über die Aufnahme neuer Mitglieder in Projekte verstärkter Zusammen - arbeit. Ihr kommt, im Vergleich zur schwachen Position des Parlaments, eine Schlüsselstellung zu. In der spezifischen Klausel der dritten Säule gibt es nur zwei ergän- zende Bedingungen zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit (Art. 40 EUV). Einerseits soll sie auf eine raschere Entwicklung der EU zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts abzielen. Andererseits sollen die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und die Ziele der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ge- wahrt werden. Der 
Schengen-Acquisist ausdrücklich ausgenommen. Im Unterschied zur ersten Säule beantragen die betroffenen Mitgliedstaaten die Ermächtigung direkt beim Rat und die Kommission gibt, ebenso wie das Parlament, nur eine unverbindliche Stellungnahme dazu ab. Aus ser - dem entscheiden die teilnehmenden Regierungen über die Beitritts - anträge anderer Mitgliedstaaten. Im Vergleich zur ersten Säule ist die Stel lung der Kommission somit deutlich schwächer. Der Ent schei - dungsmechanismus hingegen bleibt sich in beiden Fällen gleich.181 Nach der Etablierung einer verstärkten Zusammenarbeit sind die relevanten institutionellen Verfahren der Verträge anwendbar. Eine Staatengruppe kann beispielsweise nicht mit qualifiziertem Mehr ent- scheiden, wenn vertraglich Einstimmigkeit vorgesehen ist. Alle Mit - glied staaten können an der Beratung von Massnahmen einer engeren Zu sammenarbeit teilnehmen, aber nur die direkt beteiligten Länder stim men darüber ab. Im Gegensatz zum Rat wird die Arbeit im Euro - päischen Parlament, in der Kommission und im Gerichtshof nicht nach dazugehörigen und nicht dazugehörigen Mitgliedstaaten differenziert. Falls der Rat nicht einstimmig eine andere Regelung beschliesst, werden 77 
Flexibilität der EU gegenüber Mitgliedstaaten 181Ein Austritt oder eine Beendigung verstärkter Zusammenarbeit sind zwar nicht ex- plizit vorgesehen, dürften aber analog zu den Ermächtigungsverfahren erfolgen. Vgl. Thun-Hohenstein 1997, 126–127.
	        

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