Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

wollen, die Unionsorgane in Anspruch nehmen können. Die Bedingun - gen sind, dass •die Ziele der Union gefördert177und ihre Interessen geschützt wer- den, •die Grundsätze und der einheitliche institutionelle Rahmen der Union beachtet werden, •die verstärkte Zusammenarbeit nur als letztes Mittel herangezogen wird, •die verstärkte Zusammenarbeit mindestens die Mehrheit der Mit - glied staaten betrifft, •der Besitzstand der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird, •die Rechte, Pflichten und Interessen der nicht beteiligten Mit glied - staaten nicht beeinträchtigt werden, •die verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen steht und sie sich jederzeit anschliessen können. Diese Rahmenregelung verleiht erst in Verbindung mit Art. 40 EUV oder Art. 11 EGV Handlungsbefugnisse. Integrationspolitische Rück - schritte lassen sich durch verstärkte Zusammenarbeit nicht erreichen. Die besonderen Klauseln für die erste und dritte Säule verweisen beide auf die gemeinsamen Vorschriften und regeln die Lancierung und den Bei tritt zu einer verstärkten Zusammenarbeit. Die spezifische Klausel in der ersten Säule (Art. 11 EGV) beschränkt Flexibilität zusätzlich auf Be - reiche, welche •nicht eine exklusive Gemeinschaftskompetenz betreffen, •keine Gemeinschaftspolitiken, -aktionen oder -programme beein- trächtigen, •nicht die Unionsbürgerschaft zum Gegenstand haben oder zwi- schen EU-Staatsangehörigen diskriminieren, •die vertraglichen Befugnisse der Gemeinschaft nicht überschreiten, •den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beschränken und die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerren. Der Begriff der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gemeinschaft ist im Ver trag nicht näher definiert, auch nicht in Art. 5(2) EGV, welcher das 75 
Flexibilität der EU gegenüber Mitgliedstaaten 177In den früheren Vertragsentwürfen war noch die Rede davon, dass die Integration durch eine verstärkte Zusammenarbeit vertieftwerden müsse.
	        

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