Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

mit dem Beitritt 1986 zur Gemeinschaft, aber nicht zum EU-Zollgebiet. Das EU-Recht war somit bis auf das Handels-, Agrar- und Fischereirecht grundsätzlich anwendbar. Zugleich wurde jedoch auf Antrag Spaniens eine vertragliche Option auf Einschluss ins Zollgebiet festgelegt. Die Kanarischen Inseln habe diese Option 1991 beansprucht und grosszügige Übergangsregeln erhalten. Sie sind auch vom gemeinsamen Mehrwert - steuer system ausgenommen. Der Warenverkehr zwischen Ceuta und Melilla, welche noch immer nicht Teil des EU-Zollge biets sind, und der Union vollzieht sich gleichwohl zollfrei, ausser für Agrar- und Fische rei - erzeugnisse, für die es jedoch zahlreiche Zoll kon tin gente gibt. Die Inseln Madeira und die Azoren gehören seit dem Beitritt Portugals vollständig zur EU und verfügen nur über eine geringfügige Sonderstellung. Diese betreffen beispielsweise Milchpreise, Tabaksteuern und die Mehrwert - steuer auf Verkehrsverbindungen innerhalb der Inselgruppen. In der Norderweiterung von 1995 musste für die zu Finnland gehö - ren den schwedischsprachigen Ålandinseln eine Lösung gefunden wer- den.160Auf Geheiss des Völkerbunds war 1921 ein Abkommen über die Demilitarisierung und Neutralität des Archipels geschlossen worden. Finn land gewährte den Åländern Autonomie und verpflichtete sich, ihren ethnischen Charakter zu schützen. Dreissig Jahre später wurde eine spezielle regionale Staatsangehörigkeit eingeführt, die Voraus set zung für das Niederlassungs- und Dienstleistungsrecht und den Kauf von Grundeigentum auf den Inseln ist. Bei juristischen Personen hängt der Zuzug oder Grundbesitz von der Zustimmung der Lokalregierung ab. Die Ålandinseln sind ein integraler Bestandteil Finnlands, welcher auf- grund des nationalen Rechts selbst über die EU-Mitgliedschaft ent- schied. Der Beitrittsvertrag wurde somit erst nach einer gesonderten Volksabstimmung anwendbar (siehe auch Art. 299(5) EGV). Die restrik- tiven Bestimmungen über das Erfordernis des Regionalbürgerrechts (bzw. einer Genehmigung der åländischen Behörden) beim Erwerb von Grundbesitz oder einer Gewerbeerlaubnis blieben unberührt. Eine sol- che Ausnahme war schon in Art. 126(2) des EWR-Abkommens (EWRA) von 1992 vorgesehen. So weitgehende Ausnahmen wurden kei nem ande- ren autonomen Territorium gewährt und finden ihre Be grün dung im völ- 68Flexible 
Integration 160Europäische Union 1994, Art. 28 und Protokoll 2. Vorgesehen war auch wiederum eine Sonderlösung für das norwegische Svalbard.
	        

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