Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

«der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der französi- schen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kana rischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, ge- ringe Grösse, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaft- liche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird», durch spezifische Massnahmen Rechnung tragen. Art. 299(4) EGV sieht vor, dass der Vertrag auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung findet, deren auswärtige Beziehungen ein Mit gliedstaat wahrnimmt. Ähnliche Bestimmungen finden sich in Art. 79 EGKSV und in Art. 198 EAGV. Der «koloniale» Charakter die- ser Bestimmung trifft heute eigentlich nur noch auf Gibraltar zu. Die übrigen autonomen Gebiete werden eher von Art. 299(1) EGV, welcher die Mitgliedstaaten aufzählt, berührt. Beide Artikel führen jedoch zu ei- ner uneingeschränkten Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts, wes- halb in den diversen Beitrittsverhandlungen zusätzliche Bestimmungen angefügt wurden. Gewisse (teil)autonome Gebiete im Hoheitsgebiet von EU-Mit - glied staaten haben einen rechtlichen Sonderstatus erlangt, d.h. es gibt auch innerhalb von EU-Mitgliedstaaten verschiedene Grade von Inte gra - tion und damit von Selbstbestimmung (bzw. regionaler Autonomie).150 Allerdings haben diese Gebiete kein eigenes Stimm recht auf EU-Ebene. In diesem Sinne sind sie, abgesehen von ihren Auto no mie rechten, durch den jeweiligen Nationalstaat (und die EU) fremdbestimmt. Von der fol- genden Untersuchung ausgeschlossen bleiben die Überseegebiete einzel- ner Mitgliedstaaten sowie die europäischen, nicht-autonomen Gebiete mit Sonderstatus (z.B. Büsingen, Gex, Campione d’Italia).151 Bereits bei der ersten Erweiterung der Europäischen Gemein schaf - ten 1973 wurden diverse Sonderregelungen für autonome Gebiete einge- fügt.152Die britischen Kanalinseln (Jersey, Guernsey, Alderney, Sark, Herm und ein paar kleinere Inseln) und die Insel Man sind nicht Teil der EU (und auch nicht Grossbritanniens), aber dem EU-Zollgebiet ange- schlossen. Es gilt somit der freie Warenverkehr und die gemeinsame 65 
Flexibilität der EU gegenüber Mitgliedstaaten 150Für einen Überblick über die (teil)autonomen Gebiete innerhalb der EU siehe Sack 1997, 49–51. 151Vgl. Europäischer Rechnungshof 1993. 152Europäische Gemeinschaften 1972, Art. 24–30 und Protokolle 2–5. Für Norwegen, dessen Beitritt an einer Volksabstimmung scheiterte, waren Sonderbestimmungen für Svalbard (Spitzbergen) vorgesehen.
	        

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