Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

zip der Staatengleichheit («one state, one vote») und das Repräsenta - tions prinzip im Sinne des relativen Gewichts der Staaten bzw. das Prin - zip der Wahlrechtsgleichheit der repräsentierten Bürger («one man, one vote»), in Widerstreit.49Dabei werden vor allem institutionelle Fragen, etwa nach den Kapazitäten und dem angemessenen Umfang der Mit be - stim mung der Klein- und Kleinststaaten, aufgeworfen. In einer suprana- tionalen Gemeinschaft mit Mehrheitsbeschlüssen und unabhängigen Orga nen verschärft sich die Notwendigkeit, eine Balance zwischen der Gleichrangigkeit der Mitgliedstaaten als Völkerrechtssubjekte und der Repräsentation ihrer Bevölkerungen zu finden. In der EU besteht die Krux darin, dass das Repräsentationsprinzip einerseits verlangt, dass keine zu grossen Unterschiede zwischen der Stimmkraft der Unionsbürger entstehen, d.h. die Stimmengewichtung sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Bevölkerung stehen. Ande - rer seits muss aufgrund der Staatengleichheit aber berücksichtigt werden, dass die Staaten ihre Souveränität «poolen» und zur Legitimität der EU beitragen. Der Ministerrat repräsentiert keinen europäischen Demos, sondern Staaten. Auch die Abgeordneten des Europäischen Parlaments repräsentieren weder ein europäisches Staatsvolk noch die Gesamtheit aller Unionsbürger, sondern sind «Vertreter der Völker der in der Ge - mein schaft zusammengeschlossenen Staaten» (Art. 189 EGV). Die Über repräsentation der kleinen Mitgliedstaaten ist deshalb nur konse- quent.50Das heisst, es ist davon auszugehen, dass die Stimmenverteilung gewollt zugunsten der bevölkerungsärmeren bzw. kleineren Mitglied - staa ten festgelegt wurde, um der souveränen Staatlichkeit Rechnung zu tragen.51Sie stellt sicher, dass die notwendige Stimmenzahl für eine qua- lifizierte Mehrheit oder eine Sperrminorität nur durch eine Koalition von grossen und kleinen Staaten erreicht werden kann. Dadurch sollten der Machtpolitik und einem 
Directoireder Grossmächte Schranken ge- setzt werden. Die Europäische Union ist nach wie vor kein Bundesstaat und des- 25 
Kleinstaaten und Integration 49Vgl. Gstöhl 2001. 50Höreth 1999, 189. 51Das deutsche Bundesverfassungsgericht wies 1995 in der Abweisung einer Verfassungsbeschwerde darauf hin, dass die gewichtete Sitzverteilung im Europäischen Parlament mit den Besonderheiten der Gemeinschaft als Verbund sou- veräner Staaten zu erklären ist und keine Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit darstellt. Vgl. Deutschland 1995.
	        

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