Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

vielleicht selbst Vertragspartei werden sollte, wie dies beim Abschluss der EFTA-Freihandelsabkommen mit Drittstaaten der Fall ist. Aus ser - dem sollte ein ständiges paritätisches Konsultativorgan für die gesamten zwischenstaatlichen Beziehungen eingesetzt werden, womit auch die für verschiedene Verträge bestehenden Ausschüsse zusammengefasst wer- den könnten. Auch das Subsidiaritätsprinzip könnte zur Anwendung gelangen, d.h. alle Belange, die Liechtenstein eigenständig regeln kann, soll es auch selbst regeln, was einen «autonomen Nachvollzug» schwei- zerischen Rechts nicht ausschliesst. Eine Klausel könnte sogar das Vorgehen im Falle eines EU-Beitritts der Schweiz festlegen. Das Für - sten tum könnte sich somit ein angemessenes Mass an Mitbestimmung, mehr Rechtssicherheit und eine europapolitische Perspektive sichern. Zweitens sollte Liechtenstein eine Zollunion (bzw. einen «bilatera- lisierten EWR» oder eine «Binnenmarktunion») in einem auf Art. 310 EGV basierenden Assoziationsabkommen mit der EU nicht ausschlies- sen. Ein solches Abkommen bietet mehr Mitbestimmungsrechte als ein Handelsvertrag mit Zollunion nach Art. 133 EGV (nach dem Beispiel San Marinos und Andorras). Die Gemeinschaft hat bereits viele europäi- sche und aussereuropäische Staaten assoziiert, darunter auch 1970 den der zeit kleinsten Beitrittskandidaten Malta. Aufgrund der EWR-Mit - glied schaft und mit Unterstützung der Schweiz und Österreichs hätte Liechtenstein günstigere Voraussetzungen als die anderen Kleinst - staaten, eine Assoziierung auch zu erreichen. Sollte der EU-Beitritt der Schweiz mit demjenigen Norwegens zusammenfallen, wäre Liechten - stein auch ohne Neuauflage des bilateralen Zollvertrags in einer guten Position. Die EU wäre gewissermassen gezwungen, mit Island und Liech tenstein über eine Beschneidung des EWR-Abkommens oder über institutionell redimensionierte Nachfolgeabkommen – möglichst ohne eine inhaltliche «Zurückstufung» unter EWR-Niveau – zu verhandeln. Die Assoziation unterscheidet sich vom blossen Handels abkom - men nach Art. 133 EGV hauptsächlich durch einen besonderen institu- tionellen Rahmen. Oberstes Organ bildet in der Regel der Assoziations - rat, der berechtigt ist, völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse zur Durch führung und Weiterentwicklung des Abkommens zu treffen.543Er 221 
Resümee und Implikationen 543Soweit der Vertrag ihn dazu ermächtigt, kann der Assoziationsrat das Abkommen auch selbst ändern.
	        

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