Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

hin eine bilaterale Strategie verfolgen, bzw. 
vorder Schweiz, falls diese doch noch dem EWR angehören sollte (Kap. 6.7 und 6.6). Dies ergibt sich u.a. aus der politischen Zielsetzung Liechtensteins, dass die bilate- rale Partnerschaft aufrechterhalten bleiben soll. Die institutionellrecht - liche Stellung und die wirtschaftlichen Anpassungsleistungen des Für - sten tums als EU-Mitglied wären eine Frage von Verhandlungen. Wie auch Baudenbacher bereits vor Jahren empfahl, sollte den Erfahrungen Maltas in den Beitrittsverhandlungen grosse Aufmerksamkeit geschenkt werden, denn «es wird ausserordentlich interessant sein, inwieweit die Gemeinschaft bestimmte für einen Kleinststaat wichtige Strukturen zu tolerieren bereit ist».534Aus liechtensteinischer Sicht ist ein EWR-Bei - tritt der Schweiz, der das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem hin- fällig werden liesse und das Gewicht des EWR stärken würde, wün- schenswert, aber unrealistisch (Kap. 6.3). Die Rangfolge der übrigen Szenarien hängt insbesondere davon ab, ob zuerst die Schweiz oder Norwegen und Island in die EU eintreten werden. Ein gemeinsamer Beitritt wäre natürlich auch möglich. Unab - hän gig davon, ob der EWR noch besteht, wenn die Schweiz der EU bei- tritt, könnte das Fürstentum für einen Zollanschluss an die Gemein schaft optieren (Kap. 6.4 und 6.9) oder gleichzeitig mit der Schweiz der EU bei- treten (Kap. 6.5). Eine EU-Mitgliedschaft Liechtensteins ist eigent lich nur bei einem Beitritt 
mitder Schweiz eine nennenswerte Op tion. Die be währte Regionalunion könnte die Kleinheit des Fürstentums teilweise kompensieren, so dass es seinen (eventuell beschränkten) mitgliedschaft- lichen Pflichten nachkommen könnte. Dies setzt nicht nur das Ein ver - ständnis der Union zu diesem «erweiterten Luxemburg-Modell» voraus, sondern auch dass die Eidgenossenschaft (bzw. komplementär oder alternativ Österreich) willens ist, solche Entlastungs auf gaben zu über- nehmen. Anstatt Gefahr zu laufen, die eigenen Ressourcen zu überfor- dern und den fortwährenden 
Goodwillder Nachbarstaaten als auch der Union herauszufordern, sollte Liechtenstein auch alterna tive Teilnahme - formen prüfen. Ein Beitrittsgesuch als letzter Schritt wäre später den- noch nicht ausgeschlossen. Falls der EWR schon vor einer schwei zeri - schen EU-Mitgliedschaft keinen Bestand mehr hätte, könnte Liechten - stein ein bilaterales Abkommen mit der EU aushandeln (Kap. 6.8). 217 
Resümee und Implikationen 534Baudenbacher 1991, 145. (Hervorhebung weggelassen)
	        

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