Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Bilateralisierter EWR? Bei einem norwegischen EU-Beitritt müsste die EU mit Island und Liech tenstein über eine Beschneidung des EWR-Abkommens oder ein institutionell redimensioniertes Nachfolgeabkommen verhandeln. Jede Vertragspartei kann laut Art. 127 EWRA vom Vertrag zurücktreten, so- fern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor mitteilt. Nach dieser Mit - tei lung treten die übrigen Vertragsparteien unverzüglich zu einer diplo- matischen Konferenz zusammen, um zu erwägen, in welchen Punkte das Abkommen geändert werden muss. «Sollte Norwegen die Seite zur EU eine Tages wechseln (...) so würde dies die Natur des EWR wesentlich ändern oder diesen beenden», und «eine formelle oder faktische Bila tera - li sierung mit mehr oder weniger grossen institutionellen Änderungen wäre eine mögliche Folge davon».524 Der Zollanschluss Liechtensteins an die Schweiz könnte bestehen bleiben und das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem müsste ange- passt werden. Für die institutionelle Einbindung Liechtensteins im Rah - men eines bilateralen Abkommens auf EWR-Niveau sind verschiedene For men vorstellbar. Im Prinzip könnte das «bilateralisierte» EWR- Abkom men als Zollunion, Freihandels- oder Assoziationsabkommen ausgestaltet sein. Da Liechtensteins Mitbestimmung im EWR entfällt, müsste auf bilateraler Ebene eine Kompensation angestrebt werden. Die CEPS-Studie empfiehlt, als Gegenleistung für den Verzicht auf die Vorteile der EWR-Mitgliedschaft eine privilegierte bilaterale Beziehung zur EU auszuhandeln, «in der die wichtigsten Merkmale, wie garan - tierter Zugang zu EU-Entscheidungsträgern bevor Entscheidungen getroffen werden, sowie Teilnahme an formellen und informellen Arbeits grup pen im Abkommensbereich, erhalten bleiben».525Neben einer Beteili gung am 
decision-shapingwären beispielsweise ein gemisch- ter Ausschuss und Treffen auf Ministerebene denkbar. Die Überwa- chungsaufgaben könnten je nach angestrebtem Umfang und gewünsch- ter Dynamik von der Europäischen Kommission bzw. vom EuGH oder von nationalen Organen unter Rückgriff auf eine internationale Schieds - ge richts barkeit wahrgenommen werden. Ein EWR-Nachfolge ab kom - men Islands und Liechtensteins mit der EU könnte folglich sehr asym- 209 
Optionen der liechtensteinischen Integrationspolitik 524von Liechtenstein 2000, 73. 525Ludlow 2000, viii, 35.
	        

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