Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Beziehungen zu Belgien und den Niederlanden die Beanspruchung durch die Union oft mindern, beispielsweise durch die Übernahme der Position der Nachbarstaaten, den Nachvollzug ihres Rechts oder durch ihre Vertretung.499Liechtenstein könnte seine Nachbarstaaten Schweiz und Österreich mit bestimmten Aufgaben betrauen und sie fallweise auch mit einer Vertretung oder gar Stimmrechtsübertragung ausstatten. Mit Blick auf die Währungsunion kann dem Fürstentum zum Beispiel kaum zugemutet werden, eine eigene nationale Zentralbank zu schaffen, deren Präsident in den Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) entsen- det wird.500Nicht auszuschliessen ist auch, dass Liechtenstein in Bei - tritts verhandlungen Zugeständnisse bei den institutionellen Mitglied - schafts rechten (z.B. Verzicht auf den EU-Vorsitz und auf Repräsen ta - tion im EZB-Rat, im Europäischen Gerichtshof oder gar in der Kom - mis sion) gegen materielle Konzessionen der EU (z.B. in den Bereichen Steuerharmonisierung und Personenverkehr) eintauschen könnte.501 Obwohl die institutionellrechtlichen Anforderungen hoch gesteckt sind, ist die Möglichkeit einer EU-Mitgliedschaft nicht auszuschliessen. Ob es sich dabei um eine realistische und angemessene Option handelt, kann nur «in engsten Gesprächen und letztlich Verhandlungen mit der Schweiz und mit der EG geklärt 
werden».502 6.6 Liechtenstein in der EU, Schweiz im EWR In diesem kaum anzunehmenden Szenario tritt Liechtenstein im Gegen - satz zur Schweiz aus der EFTA aus und der EU bei, während die Schweiz dem EWR beitritt, wodurch das bilaterale Regime EU-Schweiz 202Fallstudie 
Liechtenstein 499Vgl. Bruha 1992a, 72–76. 500In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die Europäische Währungsunion am 1.1.1999 zur Auflösung der luxemburgisch-belgischen Währungsassoziation ge- führt hat. Während früher faktisch die Belgische Zentralbank die Geldpolitik Luxem burgs bestimmte, wurde durch die WWU das Luxemburger Währungsinstitut zur nationalen Zentralbank aufgewertet. 501Keine Konzessionen sollten bei der Gesetzgebung gemacht werden, also bei den Mitentscheidungsrechten im Rat und im Europäischen Parlament, sowie im Euro - päi schen Rat (z.B. mit Blick auf Vertragsänderungen), denn sie kompensieren (im Gegen satz zu den «unabhängigen» Gemeinschaftsorganen) die Übertragung der Hoheits rechte auf die Union. 502Bruha 1992a, 103.
	        

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