Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Sollte Liechtenstein dennoch gemeinsam mit der Schweiz aus der EFTA aus- und der EU beitreten, so sind mit Blick auf die bestehenden bilateralen Verträge die allgemeinen Regeln des Völkerrechts anwendbar. Der Schutz vorgemeinschaftlicher Verpflichtungen (Art. 307 EGV) wirkt ausschliesslich zugunsten der Rechtspositionen von Drittstaaten und kommt innergemeinschaftlich zwischen mehreren betroffenen Mit - glied staaten nicht zum Tragen. Der Zollvertrag, der Währungsvertrag oder die fremdenpolizeilichen Vereinbarungen können somit keine Abweichungen vom 
Acquis communautairerechtfertigen. Soweit keine Ausnahmebestimmung wie hinsichtlich der Benelux-Zusammenschlüsse (Art. 306 EGV) in die Verträge eingefügt wird, gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts und die Regionalunion Schweiz-Liechtenstein würde beendet.494Als EU-Mitglied bedarf das Fürstentum keiner Mit - wir kung der Schweiz bei der Erfüllung seiner Rechte und Pflichten im Zollbereich, denn die Verwaltungsleistungen im Bereich des freien Wa - ren verkehrs wären «einfach zu übersehen und bezüglich ihre Auf wandes abschätzbar».495Liechtenstein hätte durch die EU-Mit glied schaft Öster- reichs und der Schweiz auch keine Schengen-Aussengrenze (auch nicht in Form eines internationalen Flughafens) zu betreuen. Übrigens hätte der EU-Beitritt der Schweiz und Liechtensteins auch Folgen für Nor we - gen und Island als einzige verbleibende EFTA/EWR-Staaten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass – falls die beiden skandinavischen Länder nicht zeitgleich der EU beitreten – auch die EFTA und der EWR aufgelöst bzw. umgewandelt würden. Es stellt sich die Frage, wie Liechtensteins Mitbestimmung inner- halb der EU aussehen könnte (vgl. Kap. 5.1.2). Die Europäische Kom - mis sion wies bereits 1992 darauf hin, dass der Beitritt sehr kleiner Staaten, wie Malta oder Zypern, institutionelle Probleme aufwirft, da sie nicht allen Rechten und Pflichten einer Mitgliedschaft gewachsen sein könnten.496Trotzdem wurde ihnen im Vertrag von Nizza bei der Stim - men verteilung und Besetzung der Organe keine «zweitklassige» 200Fallstudie 
Liechtenstein 494Dies folgt aus der Regel über die Anwendung aufeinanderfolgender völkerrecht - licher Verträge über denselben Gegenstand (Art. 30 der Wiener Vertrags rechts kon - vention). 495Leibfried 1991, 62, 78-85. Einige dieser Aufgaben wurden bereits aufgrund der EWR-Teilnahme Liechtensteins ohne die Schweiz umgesetzt. 496Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1992, 18.
	        

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