Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Schweiz verpflichtet, die schweizerische Gesetzgebung und die Han - dels verträge mit Drittstaaten anzuwenden, während die Schweiz gegen - über dem Fürstentum keine Verpflichtungen eingeht, die mit EU-Recht nicht vereinbar wären. Soweit Liechtenstein aus dem Zollvertrag keine dem 
Acquisentgegenstehenden Rechte gegenüber der Schweiz ableiten kann, besteht kein Handlungsbedarf nach Art. 307 EGV.459Durch einen Schweizer EU-Beitritt würde das im Fürstentum aufgrund von Art. 4 ZV anwendbare schweizerische Zollvertragsrecht durch EU-Recht er- setzt. Eine solche «Übernahme» des Zollvertrags in die Gemeinschaft hätte den grossen Nachteil, dass das liechtensteinische Mitbestimmungs - defizit auf die europäische Ebene übertragen und somit in seiner Bedeu - tung noch zunehmen würde. Die Mitbestimmung im EWR bliebe zwar erhalten, solange das EWR-Abkommen noch Bestand hat, aber die «Fremd bestimmung» in Zoll- und Aussenhandelsfragen würde von der Schweiz auf die EU übergehen. Neuer Handlungsbedarf könnte durch die Teilnahme der Schweiz in gemeinsamen Politiken, welche nicht Gegenstand des EWR-Ab kom - mens sind, auftreten (z.B. Gemeinsame Agrarpolitik, 
Schengen-Acquis, Währungsunion). Die Beitrittsakte der Schweiz würde zudem festlegen, dass die Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten für die Eidge nos - senschaft verbindlich sind bzw. die Schweiz ihnen erforderlichenfalls beitreten muss. Diese wären dann aufgrund von Art. 7 ZV auch in Liech - ten stein gültig, aber das Fürstentum könnte sich gegenüber den Ver trags - parteien nicht darauf berufen, um Ansprüche (z.B. Handelspräfe ren zen für Exporte) geltend zu machen.460Drittstaaten wären nicht verpflichtet, liechtensteinische Produkte als Gemeinschaftsware zu behandeln.461 190Fallstudie 
Liechtenstein 459Allerdings ist mit Blick auf Monaco (und San Marino) zu bedenken, dass Frankreich (und Italien) im Unterschied zur Schweiz Gründungsmitglieder der EU waren. 460Ein Ausbau des Europäischen Wirtschaftsraums zu einer Zollunion ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, aber wenig wahrscheinlich. Eine Zollunion wurde ursprüng- lich in den EWR-Verhandlungen ausgeschlossen, weil manche EFTA-Staaten ihre Kompetenz zum Abschluss von Handelsverträgen mit Drittstaaten nicht aufgeben wollten und weil die EU ihnen auch keine Mitsprache in ihrer Handelspolitik ein- räumen wollte. 461Handelsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten sehen in der Regel vor, dass sie im Hinblick auf die Gemeinschaft dort Anwendung finden, wo auch der EU-Ver - trag Gültigkeit besitzt. Dies würde auf Liechtenstein nicht zutreffen. Für San Marino gibt es deshalb eine Erklärung im Zollunionsabkommen, dass die Gemein schaft be- reit ist, sich in Präferenzabkommen mit Drittstaaten für eine Gleichstellung der san- marinesischen Ursprungswaren einzusetzen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.