Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

(z.B. direkte Anwendbarkeit oder freie Mittelwahl, Standardisierung, Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung nationaler Regulie run - gen). Die Rechtsdurchsetzung hat die Ausgestaltung der Überwa- chungs- und Konfliktlösungsmechanismen (z.B. Wettbewerbsbehörde und Gerichtshof) zum Gegenstand. Autonomie hingegen ist die Fähig - keit, die gesetzten Ziele nationaler Politiken tatsächlich unilateral zu er- reichen, also die effektive Handlungsfähigkeit eines Staates.28Eine Re - gie rung kann zwar die rechtliche Kontrolle über ein Politik instru ment haben und mit seiner Anwendung ein bestimmtes Ziel verfolgen, aber wenn dieses Instrument seine Effektivität verliert, kann das Vor haben nicht erreicht werden. Eine hohe wirtschaftliche Interdependenz ero- diert die Wirksamkeit staatlicher Politiken und schränkt die nationale Autonomie stark ein (vgl. Kap. 2.1).29Im Extremfall kann Abhängig keit gar ein Autonomiedefizit nach sich ziehen, das nationale Politiken wir- kungslos werden lässt. Während die Effektivität ohne staatliches Zutun schwinden kann, setzt ein Souveränitätsverlust das Einverständ nis des Staates voraus. Die 
internationale Mitbestimmungbezieht sich auf die Möglichkeit, durch Teilnahme an der kollektiven Entscheidungsfindung (einschliess- lich der Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen) Einfluss auf die Politik anderer Staaten bzw. einer Staatengemeinschaft zu gewinnen als auch Einfluss auf die Effektivität der eigenen Politik, als Ersatz für ver lorengegangene Autonomie, zurückzuerhalten. Während die Mitglie - der pflichten sozusagen die Selbstbestimmung beschneiden, dienen die Mitgliederrechte (Repräsentation, Stimmrecht etc.) als Indikatoren für das Ausmass der Mitbestimmung, wobei noch informelle Einflussmög - lich keiten dazukommen. Die Struktur der EU hat sich im allgemeinen für kleine Mitgliedstaaten als durchaus vorteilhaft erwiesen, beispiels- weise durch die ungebundenen Organe (Kommission, Gerichtshof etc.), das im Vergleich zur Bevölkerung (auch nach Nizza noch) überpropor- tionale Stimmgewicht, die interessengesteuerte Allianzbildung unabhän- 19 
Kleinstaaten und Integration 28Der Begriff der (nationalen) Autonomie wird oft sehr unterschiedlich verwendet. Die in diesem Buch gewählte Definition orientiert sich an Hirsch und Doyle (1977, 49): «Formale Souveränitätbetrifft (...) Rechte. Effektive[operationelle] Souveränitätbetrifft die praktische Fähigkeit, diese Rechte auszuüben. Autonomie betrifft die Ergebnisse, welche durch ihre Ausübung erreicht werden.» 29Vgl. Cooper 1972, 164.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.