Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Regime zwischen der EU und der Schweiz könnte dann, sofern der ma- terielle Deckungsbereich gegeben ist, aufgelöst werden. Auch für Liech - ten stein wäre ein schweizerischer EWR-Beitritt problemlos und vor - teilhaft. Art. 121(b) EWRA erkennt an, dass die Regionalunion EWR- konform ist, soweit sie das gute Funktionieren des Abkommens nicht beeinträchtigt. Durch einen EWR-Beitritt der Schweiz würde das Freihandels - abkom men von 1972 gemäss Art. 120 EWRA durch das umfassendere EWR-Abkommen verdrängt werden. Die EFTA-Konvention würde zwar fortbestehen, aber materiell vom weitergehenden EWR-Recht «überholt» und suspendiert – sofern ihre laufende Aktualisierung keine fortschrittlicheren Regelungen enthält.443Der EWR würde durch einen Bei tritt der Schweiz zweifelsohne an politischem Gewicht gewinnen. Liechtensteins Position in diesem Szenario «Status quo plus» würde ver- einfacht, denn die parallele Verkehrsfähigkeit und das bilaterale Marktüberwachungs- und Kontrollsystem würden hinfällig werden. Liech tenstein und die Schweiz müssten allerdings fortlaufend festlegen, welches EWR-Recht zollvertragsgebunden und via Schweiz in Liechtenstein anwendbar ist und welches vom Fürstentum autonom umgesetzt werden kann.444Diese Aufgabe könnte von einer paritäti- schen, bilateralen Kommission ausgeführt werden, wie sie auch im Rah - men des Marktüberwachungs- und Kontrollsystems existiert. Denkbar wäre auch eine Parallelisierung des schweizerischen EWR-konformen Rechts durch eigene liechtensteinische Rechtsakte, wie dies bereits im Bereich des Geistigen Eigentums geschah, was zur Folge hatte, dass Art. 5 des Zollvertrags nicht angewendet werden musste. Der EWR und die bilaterale Regionalunion sind flexibel genug, um nebeneinander zu bestehen. Der Zollvertrag könnte auch an weitere Entwicklungen im EWR angepasst werden. Die wirklich entscheidende Frage für Liechtenstein stellt sich, wenn die Schweiz der Europäischen Union beitritt. 185 
Optionen der liechtensteinischen Integrationspolitik 443Dies folgt aus der gemeinsamen Erklärung der EWR-Vertragsparteien zum Ver hält - nis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen. 444Die während den EWR-Verhandlungen praktizierte Arbeitsteilung zwischen den liech tensteinischen und schweizerischen Delegationen könnte nach Leibfried (1991, 55–56) für eine solche Aufteilung wegweisend sein.
	        

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