Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Die meisten neuen Themen sind nicht zollvertragsrelevant und werden deshalb Liechtenstein kaum berühren. Eine Ausnahme bildet die poli- zeiliche, justizielle und asylrechtliche Zusammenarbeit. Denkbar wären beispielsweise eine Assoziierung zum Schengener Übereinkommen und ein Parallelabkommen zum Dubliner Erstasylabkommen. Die schweize- rische Regierung hat sich bereit erklärt, bei einer Kooperation im Be - reich der inneren Sicherheit auf Personenkontrollen an den Grenzen zu verzichten.437Liechtenstein besitzt nach Art. 5 der Vereinbarung über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer von 1963 ein An hö rungsrecht mit Bezug auf Übereinkommen zwischen der Schweiz und Drittstaaten über den Grenzübertritt, da diese auch für das Fürs ten - tum gelten. Eine Beteiligung der Schweiz (und Liechtensteins) am Schen gen-Besitzstand könnte sich am Abkommen der EU mit Nor we - gen und Island über den Abbau der Personenkontrollen an den gemein- samen Grenzen orientieren (vgl. Kap. 5.3.1).438Dies würde bedeuten, dass zwar keine Überprüfungen von Personen, aber nach wie vor Wa - ren kontrollen (z.B. zollpflichtige Agrarprodukte, Mehrwersteuer) durchgeführt würden. Im übrigen könnten sich Änderungen im bilateralen Verhältnis Liech tensteins zur Schweiz sowie im EFTA-Regime auch durch Weiter - ent wicklungen des EWR aufdrängen. Bislang haben weder der Vertrag von Maastricht über die Europäische Union noch die Revisionen von Amsterdam und Nizza zu Modifikationen des EWR-Abkommens ge- führt, da sich die Ausweitung des 
Acquisauf bisher nicht abgedeckte Bereiche aufgrund der Ratifikationserfordernisse relativ schwierig ge- staltet.439Fest steht jedoch, dass die Osterweiterungen Anpassungs ver - hand lungen erfordern werden. Dies betrifft sowohl das EWR- Abkommen als auch die bilateralen Freihandelsabkommen der EFTA mit den mittel- und osteuropäischen Staaten. Selbst die bilateralen 183 
Optionen der liechtensteinischen Integrationspolitik 437Neue Zürcher Zeitung 2001a. 438 Um Monaco die Einrichtung von Grenzkontrollen zu ersparen, hatte Frankreich das Fürstentum im Schengener Abkommen als französischen Grenzübergang an der Aus sen grenze bezeichnet. Die entsprechenden französischen-monegassischen Ver - ein barungen wurden später angepasst. 439Ein EFTA-Arbeitspapier vom Juli 2001, welches auf Initiative Norwegens und Islands zustande kam, schlägt u.a. vor, die Möglichkeit einer «technischen» Aktua li - sierung des EWR-Abkommens auszuloten, um den Veränderungen in der EU Rech - nung zu tragen. EFTA 2001b.
	        

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