Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

müse sowie Veterinärwesen. Zur Erreichung der Äquivalenz wird die Schweiz ihre Gesetzgebung teilweise noch stärker an die EU-Standards anpassen müssen (z.B. bei einigen phytosanitären und veterinärrechtli- chen Massnahmen, Futtermitteln und Saatgut). Wie bereits in Kapitel 5.4 erwähnt, soll Liechtenstein für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte und für den Veterinärbereich im Zollvertragsrecht verbleiben anstatt bei Ablauf der Übergangsfristen den 
EWR-Acquiszu übernehmen.433 Die Zugeständnisse beim Käse bilden den eigentlichen Kern des Agrarabkommens, denn beide Seiten wollen den Handel mit Käse schrittweise innerhalb von fünf Jahren vollständig liberalisieren. In einer Evolutivklausel verpflichten sich die Gemeinschaft und die Schweiz, ihre Bemühungen um eine progressive Liberalisierung des Agrarhandels fort zusetzen. Liechtenstein ist aufgrund des Zollvertrages in die Konzes - sions liste der Schweiz mit eingebunden. Öffnet die Eidgenossenschaft das schweizerische Zollgebiet für bestimmte EU-Landwirtschaftser - zeug nisse, so gilt dies auch für Importe nach Liechtenstein, ohne dass das Fürstentum ein Recht auf zollfreie Ausfuhr von eigenen Produkten in die EU hat. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung könnte dies nach Ansicht des Bundesrats ändern: Das Agrarabkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft zur Anwen - dung kommt, und andererseits für das schweizerische Staatsgebiet, jedoch nicht für das Fürstentum Liechtenstein, das mit unserem Land durch ein Zollunion-Abkommen verbunden ist. Der Gel - tungs bereich des Abkommens könnte durch ein von den drei be- troffenen Parteien beschlossenes Zusatzprotokoll auf das Fürsten - tum Liechtenstein ausgedehnt werden.434 Die Schweiz hat den anderen EFTA-Staaten alle landwirtschaftlichen Konzessionen angeboten, die sie gegenüber der EU gemacht hat. Nach - 181 
Optionen der liechtensteinischen Integrationspolitik 433Die komplexen Bereiche des Pflanzenschutz- und Veterinärrechts und der verarbei- teten Landwirtschaftsprodukte waren auch für die anderen EFTA-Staaten sensible Angelegenheiten, welche erst Jahre nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens gelöst wurden. Vgl. Forman 1999, 764. 434Schweizerischer Bundesrat 1999b, 101. Diese Vorgehensweise entspricht dem frühe- ren Muster in Bezug auf die Einbeziehung Liechtensteins in die EFTA 1960 und in die Freihandelsabkommen der Schweiz mit den Gemeinschaften 1972.
	        

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