Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Um einen möglichst homogenen europäischen Markt zu gewähr - leisten, schlossen die EFTA-Staaten ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Prüfungen, Inspektio - nen, Zertifizierungen, Anmeldungen und Zulassungen) ab, welches die tech nischen Handelshemmnisse im Austausch von Industrie erzeug nis - sen beseitigen soll. Die Einführung oder Abänderung von technischen Regulierungen muss notifiziert werden, und die Zertifizierungsstellen im Exportland werden ermächtigt, Konformitätsbewertungen nach den im Importland geltenden Produktevorschriften vorzunehmen. Zwischen Liechtenstein und der Schweiz wird dieser Bereich über den Zollvertrag geregelt. Liechtenstein selbst hat keine Prüfstellen. Das entsprechende Abkommen Schweiz-EU betrifft die Prüfung von Chemikalien und Phar ma zeutika, die Herstellungskontrolle von Arzneimitteln und das Inverkehrbringen von Maschinen, elektrischen Apparaten, Fern melde - an la gen, Gas- und Heizgeräten, Druckbehältern, persönlichen Schutz - aus rüstungen, Geräten für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Medizinprodukten, Spielzeug, Messinstrumenten, Bauma - schi nen, Motorfahrzeugen sowie forst- und landwirtschaftlichen Trak - to ren. Es handelt sich somit um einige Produkte, die auch vom Markt - überwachungs- und Kontrollsystem erfasst werden. Die Zahl der von den liechtensteinischen Ämtern zu bearbeitenden Importmeldungen bei Waren, für die in der Schweiz und im EWR unterschiedliche Pro dukte - standards gelten, dürfte sich ab 2002 folglich verringern. Im öffentlichen Beschaffungswesen wurde von der EFTA eine über das gegenwärtige Niveau des WTO-Abkommens hinausgehende Libe - ra li sierung angestrebt, insbesondere eine Ausweitung auf Unternehmen in Energie- und Verkehrssektoren und auf Gemeindeebene. Oberhalb der Schwellenwerte können sich liechtensteinische Firmen somit auf rechtlich verbindlicher, nichtdiskriminierender Basis um öffentliche Beschaffungen aller Schweizer Kantone und Gemeinden (und nicht nur in den wenigen Grenzorten, die sich an der Absichtserklärung von 1994 beteiligten) bewerben. Beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen wird das bilaterale Verhältnis des Fürstentums zur Schweiz somit näher an das EWR-Regime herangeführt. Für staatliche Beihilfen im Güterbereich kommen neu die Regeln des WTO-Abkommens über staatliche Sub ven - tio nen und Gegenmassnahmen zur Anwendung. Im Wettbewerbs be - reich wurden weitestgehend die bisherigen Regeln übernommen, die nun aber den Konsultationsvorschriften gemäss dem Streitbeilegungs - 178Fallstudie Liechtenstein
	        

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