Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

erwerben.381Aufenthaltsbewilligungen werden von der Schweiz für fünf Jahre anstatt wie bisher nur für ein Jahr erteilt. Das Abkommen sieht zu- dem für EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz das Recht vor, Grund - eigen tum wie Inländer zu erwerben.382Nach zwei Jahren geniessen Schweizer die volle Freizügigkeit in der EU und die Schweiz hebt ihrer- seits den Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeits be - din gungen auf. Die Kontingentierung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben und somit der freie Personenverkehr ein- geführt, allerdings unter dem Vorbehalt einer Schutzklausel, die sieben Jahre gültig ist. Zudem ist eine Teilliberalisierung der personenbezoge- nen, grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (für 90 Arbeits - tage pro Kalenderjahr) sowie das Recht, Grundeigentum wie Inländer zu erwerben, vorgesehen. Auch das Luftverkehrsabkommen sieht im Unterschied zum EWR einen etappenweisen Übergang zum freien Luftverkehr vor. Der Euro - päi sche Gerichtshof und die Kommission übernehmen in diesem Be reich für die Schweiz die Funktion der Kontrollorgane im Wettbewerbs recht, wäh rend dies im EWR die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichts hof tun. Durch das Landverkehrsabkommen erhält die Schweiz, mit Ausnahme der nationalen Kabotage (d.h. Transporten zwi- schen zwei Destinationen desselben Landes), freien Marktzugang im Strassen- und Schie nengüterverkehr. Es regelt auch die schrittweise Aus - deh nung der 28t-Limite für Lastwagen auf 40 Tonnen sowie eine Verla - ge rung des Stras sen verkehrs auf die Schiene, wodurch die Schweiz auch eine Be stä ti gung ihrer Verkehrspolitik erreichte. Zudem wurde rechtzei- tig eine Nach folge regelung für den 2005 auslaufenden Transitvertrag von 1992 festgelegt. Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konfor mi - tätsbewertungen für die meisten Industrieprodukte ist im Gegensatz zum EWR auf Ursprungswaren aus den Vertragsparteien beschränkt, und 
das Cassis-de-DijonPrinzip383findet keine Anwendung. Sofern die schwei- zerische Gesetzgebung im Vertrag als mit jener der Gemeinschaft gleich- 155 
Liechtensteins integrationspolitisches Regimegeflecht 382Dies gilt heute schon für Liechtensteiner mit Wohnsitz in der Schweiz und für Schwei zer Bürger mit Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein. 383Im EWR anwendbarer Grundsatz, wonach in Bereichen, für die keine harmonisier- ten Bestimmungen existieren, in einem Vertragsstaat rechtmässig hergestellte und ver marktete Produkte im ganzen EWR in Verkehr gesetzt werden können.
	        

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