Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Im Laufe der Zeit tendierte die Eidgenossenschaft dazu, die Aus - deh nung des 
Acquis helvétiquein der liechtensteinischen Rechts ord - nung nicht bloss auf den Zollanschluss zu beschränken. Mit dem Abschluss des Währungsvertrags wurden der Schweizerischen National - bank Hoheitsrechte gegenüber den liechtensteinischen Banken einge- räumt, die Eidgenössische Bankenkommission drängte immer wieder auf die Beseitigung von «Regelungsgefällen», und die Vereinheitlichung der Mehrwertsteuersysteme war radikaler als jene in der Europäischen Union.366Gerade der für Liechtenstein wichtige Finanzdienstleistungs - sek tor verspürte oft einen gewissen Anpassungsdruck nicht nur von Seiten der EU, sondern auch von der Schweiz.367Jüngstes Beispiel für den oft engen Handlungsspielraum Liechtensteins, wenn es um die Ho - mo genität des gemeinsamen Rechts- und Wirtschaftsraums geht, ist die zeitgleiche Einführung der (schweizerischen) Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA).368Dem schweizerischen Interesse an ei- ner grösstmöglichen Konformität steht Liechtensteins Anliegen gegenü- ber, seine Eigenstaatlichkeit zu behaupten und eine schleichende Helvetisierung zu vermeiden. Für Liechtenstein ist die Regionalunion mit der Schweiz geprägt von wirtschaftlichem Erfolg um den Preis potentieller Fremdbestim - mung ohne Mitbestimmung. Durch die EWR-Teilnahme hat sich dieser Zustand etwas verbessert, aber Gygers Feststellung von 1975, dass die schweizerisch-liechtensteinischen Beziehungen «Staatenverbindungen ‹sui generis› auf der Basis der partiellen Ungleichheit» sind, dürfte wei- terhin zutreffen.369Die völkerrechtliche Souveränität Liechtensteins blieb unweigerlich gewahrt, aber die Feststellung von Bradke und Hau - ser, dass «sich keine Beschränkung der Selbstbestimmung oder der staat- lichen Unabhängigkeit» ergab, ist zumindest mit Blick auf die in dieser 150Fallstudie 
Liechtenstein 366Bei Einführung der schweizerischen Mehrwertsteuer 1995 wurde nach Ansicht des Bundesrats das Fürstentum miterfasst, während nach liechtensteinischer Auffassung kein Automatismus aufgrund des Zollanschlussvertrages bestand, da die Mehr wert - steuer auch Dienstleistungen besteuert. Als Kompromiss hebt Liech tenstein seither eine eigene Mehrwertsteuer ein. 367Vgl. Batliner 1995. 368Um die offene Grenze nicht zu gefährden, sind nach einem Entscheid der Schweiz über die Erhebung einer LSVA seit anfang 2001 auch liechtensteinische Fahrzeuge für den Personen- und Warentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen abgabepflichtig. Vgl. Liechtensteiner Vaterland 2000d und 2000e. 369Gyger 1975, 229.
	        

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