Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

se auch nicht kundgemacht werden.363Bei der Verfolgung von Wider - hand lungen gegen die anwendbare Bundesgesetzgeung hat Liechtenstein etwa die Stellung eines Bezirks des Kantons St. Gallen.364Nur mit Bezug auf die Streitschlichtung aus der Auslegung des Vertrages sind beide Staa ten in einem paritätischen 
ad hocSchiedsgericht gleichgestellt (Art. 43 ZV), und Vertragsänderungen erfolgen im gegenseitigen Einver - neh men (Art. 42 ZV). Beim Abschluss von Handelsverträgen mit Dritt - staa ten hat das Fürstentum (ausser mit Bezug auf Österreich) keine Ein - fluss möglichkeit, in der Praxis wird es aber seit geraumer Zeit von der Schweiz konsultiert. Ein gemeinsames Organ für die Verwirklichung des Zollvertrags ist nicht vorgesehen. Die Gemischte Kommission zwischen der Schweiz und Liechtenstein wurde erst 1995 mit dem Marktüberwachungs- und Kontrollsystem eingeführt.365Sie ist nur für die Durchführung der EWR-bedingten Vereinbarung zuständig und wird mit dem Wegfall des MKS ebenfalls hinfällig. Insgesamt hat Liechtenstein seine Selbstbestimmung eingeschränkt und weitgehende Hoheitsrechte an die Eidgenossenschaft abgetreten. Die sieben Jahrzehnte einseitiger Abhängigkeit Liechtensteins von der Schweiz, die teilweise Aufgabe der Verhandlungs- und Vertrags ab - schluss kompetenz 
(treaty-making power)und der automatische Nach - voll zug des 
Acquis helvétiqueohne Anhörungs- oder gar Mitsprache - rechte waren souveränitätspolitisch nicht unbedenklich, aber wirtschaft- lich sehr erfolgreich. Aus liechtensteinischer Sicht handelt es sich eher um eine «supranationale» als um eine zwischenstaatliche Verbindung, da das Land – ausser dem Kündigungsrecht – kein Vetorecht besitzt. Die akkumulative Wirkung und die Reichweite der bilateralen Abkommen mit der Schweiz bergen eine beträchtliche potentielle Fremdbestim - mung, auch wenn die Hoheitsrechte auf einen Nachbarstaat mit hoher politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Affinität übertragen wurden. 149 
Liechtensteins integrationspolitisches Regimegeflecht 363Zur Problematik des zollvertraglichen Inkraftsetzungsverfahrens siehe Becker 1993, 74-83; Becker 1994, 69–77. 364Batliner 1973, 31–34. 365Liechtenstein 1995a. Eine gemischte Kommission ist auch im Patentschutzvertrag von 1978 und im Währungsvertrag von 1980 vorgesehen. Die Einsicht der Not wen - dig keit eines solchen Organs scheint sich seit jener Zeit vermehrt durchzusetzen.
	        

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